TV-Anbieter wie MagentaTV, waipu.tv und Zattoo haben ihre Senderlisten plattformübergreifend vereinheitlicht. Dahinter steht eine „Empfehlung“ der Medienanstalten – doch handelt es sich bei der TV-Senderumstellung nicht eher um Zwang? DF hat bei den Medienanstalten um Aufklärung gebeten.
In den vergangenen Monaten gab es Veränderung in den TV-Senderlisten unterschiedlichster Anbieter. Was sich viele Kunden nicht erklären konnten, geschah allmählich anbieterübergreifend bei Plattformen wie Waipu.tv und Zattoo – mit dem Ergebnis, dass die Programmreihenfolge nun überall im Wesentlichen identisch aussieht. Dabei handelt es sich aber nicht etwa um eine freie Absprache zwischen den TV-Providern, sondern um Erfüllung der im Medienstaatsvertrag verankerten Senderpreviligierung.
Diese sollte schon bis zum 1. April 2023 umgesetzt werden, geschah aber bei diversen Anbietern auch im Laufe des zweiten und dritten Quartals. Wer sich weiter zu den Hintergründen der allgemeinen TV-Senderumstellung informierte, stieß dabei auf die „Empfehlungen“ der Medienanstalten für eine Sortierung der Sender nach einer Einstufung des jeweiligen Wertgehalts für die Öffentlichkeit („Public Value“).
Dabei wirkt die oft bemühte Bezeichnung „Empfehlungen“ irritierend, denn schließlich steht Anbietern, bei denen die Sender nicht nach dem empfohlenen Schema sortiert werden, wohl Prüfungen ins Haus. Wer sich von den Empfehlungen entfernt, muss also mit Konsequenzen rechnen – doch dahingehend gestaltet sich die Informationspolitik der Medienanstalten tendenziell nebulös.
TV-Senderliste: Abweichungen sind möglich, aber …
DIGITAL FERNSEHEN hat bei den Medienanstalten nachgefragt, ob es sich bei den Empfehlungen zur „diskriminierungsfreien“ Sortierung der Sender nicht eigentlich eher um eine Weisung handelt. Das wies eine Sprecherin der Institutionen allerdings mit folgender Begründung zurück:
„Die Empfehlungen der Landesmedienanstalten für die Reihenfolge der Listung von Public-Value-Angeboten sind nicht rechtsverbindlich.“
Ferner heißt es: „Eine Abweichung von den Empfehlungen ist möglich. Dem Anbieter einer Benutzeroberfläche ist es unbenommen, anders zu sortieren als vorgeschlagen. Von den Vorschlägen darf jedoch nur auf Grundlage diskriminierungsfreier, überprüfbarer Sortierkriterien abgewichen werden. Wer von den Empfehlungen abweicht, bedingt hierdurch in der Regel, dass die Diskriminierungsfreiheit der gewählten Sortierung nicht offensichtlich ist, sondern überprüft werden muss.“
Frist zur TV-Senderumstellung bereits abgelaufen
Was hinter den Kulissen zwischen den Medienanstalten und TV-Anbietern passiert, um die Sendersortierung entsprechend der „Public Value“-Einstufung der Angebote auf den Weg zu bringen, beschrieb die Sprecherin DF gegenüber so:
„Die Landesmedienanstalten sind fortlaufend dabei, mit den Anbietern von Benutzeroberflächen, den Anbietern der Public-Value-Angebote und den entsprechenden Verbänden über die Umsetzung der Vorgaben für Public-Value-Angebote zu sprechen.„ Aus diesem Prozess heraus sind bspw. die PV-FAQs entstanden.
Nun ist die Frist für die TV-Anbieter eigentlich längst verstrichen. Es gibt diverse Anbieter von linearem Fernsehen auf dem deutschen Markt, ob auf traditionellem Empfangsweg oder über das Internet. Wie wollen die Medienanstalten jetzt weiter vorgehen? Dabei gibt es zunächst einen klaren Fokus:
„Im Laufe des Sommers werden die Landesmedienanstalten sich zudem einen Überblick darüber verschaffen, ob und wie die reichweitenstärksten Benutzeroberflächen die Vorgaben für Public-Value-Angebote umgesetzt haben.„, führte die Sprecherin der Medienanstalten gegenüber DIGITAL FERNSEHEN aus.
Medienanstalten: TV-Anbietern drohen Untersagung und Bußgelder
Wie die Medienanstalten dann mit Anbietern verfahren wollen, die den Empfehlungen nicht ausreichend nachgekommen sind, wurde Ebenfalls auf Nachfrage dargelegt:
„Die Landesmedienanstalten haben ein großes Instrumentarium an Handlungsmöglichkeiten, mit denen sie Verstößen gegen Vorgaben des Medienstaatsvertrags begegnen können. In der Regel suchen wir zunächst einmal das Gespräch. Sofern erforderlich, leiten die Landesmedienanstalten Aufsichtsverfahren ein, die in Maßnahmen wie einer Beanstandung oder sogar einer Untersagung münden können. Handeln die Anbieter der Benutzeroberflächen vorsätzlich, begehen sie Ordnungswidrigkeiten, die die Landesmedienanstalten verfolgen und mit Bußgeldern ahnden können.„
Hürden für Verweigerer „relativ hoch“
Vor diesem Hintergrund wirkt die ständig auftauchende Formulierung „Empfehlung“ nunmehr völlig unpassend. Schließlich drohen Anbietern bei Nichtbefolgung Eingriffe in die Angebotsgestaltung (Ungersagung) oder finanzielle Nachteile. Zuletzt hat DF bei den Medienanstalten nachgefragt, ob bereits TV-Anbieter versucht haben, das Schlupfloch der Unmöglichkeit der Umsetzung für sich in Anspruch zu nehmen und sich der Umsetzung zu entziehen:
„Bisher sind uns keine Fälle bekannt, in denen die Vorgaben für Public-Value-Angebote nicht umgesetzt worden sind, weil dies technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich war. Es ist Sache des Anbieters einer Benutzeroberfläche, die Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit nachzuweisen. Die Hürden hierfür sind relativ hoch.“
Bildquelle:
- waipu-tv-senderreihenfolge: waipu.tv