Amazon Prime Video – So könnten sich Kunden die Preiserhöhung zurückholen

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Amazon Prime sendet seit Montag in seinem Streamingdienst Amazon Prime Video Werbespots und bietet ein werbefreies Prime-Abo nun zu einem rund 3 Euro höheren Preis an. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht darin eine „versteckte Preiserhöhung“ und will Amazon nun verklagen. Verbraucher können „mitklagen“ und sich bei Erfolg bis zu 36 Euro Preiserhöhung pro Jahr zurückholen.

Amazon hat sich gegen die Abmahnung verteidigt, nun wollen die Verbraucherschützer mit einer Sammelklage geben Amazon vorgehen. Wenn sich Verbraucher der Klage anschließen, könnten sie sich bei einem Sieg der Verbraucherschützer vor Gericht die Preiserhöhung zurückholen. Wir haben dazu mit Heiko Dünkel, dem Leiter Team Rechtsdurchsetzung Geschäftsbereich Verbraucherpolitik beim Verbraucherzentrale Bundesverband gesprochen.

Warum ist Ihrer Ansicht nach das Vorhaben von Amazon rechtswidrig?

Gegenstand unserer Abmahnung ist die entsprechende Kundenemail des Unternehmens in der über die anstehenden Änderungen unterrichtet wird. Wir sind der Rechtsauffassung, dass einzelne Formulierungen darin gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstoßen. So erweckt sie nach unserer Auffassung den Eindruck, als ab Amazon berechtigt ist, das laufenden Vertragsverhältnis von einem weitgehend werbefreien auf ein werbefinanziertes Streamingangebot umzustellen. Zwar enthalten auch jetzt schon einzelne Angebotsteile (Amazon Freevee) Werbung. Eine Ausweitung von Werbeeinblendungen auf andere Bereiche bedeutet nach unserer Meinung eine derartig gravierende Änderung, dass dafür eine Zustimmung der Kunden nötig wäre. Ein weiterer Aspekt ist, dass ein werbefreies Angebot künftig nur mit zusätzlichen Kosten angeboten wird. Darin sehen wir eine versteckte Preiserhöhung. Ob wir mit diesen Argumenten richtig liegen, müssen nun die Gerichte entscheiden.

Amazon Prime Video – Preis 3 Euro höher oder Werbung

Haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht, wenn Amazon bei Prime Werbeeinblendungen einführt?

Das ist nicht unmittelbar Gegenstand unseres Verfahrens. Wir sind jedoch der Auffassung, dass Bestandskunden bei derartig gravierenden Änderungen gefragt werden müssen.

Unrechtmäßige Einnahmen stehen natürlich auch rückwirkend den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu.

Heiko Dünkel, vzbv

Sie haben Amazon zunächst abgemahnt. Sofern Amazon weiter an seinem Vorhaben festhält, könnte dieses zunächst durch eine ggf. durch Sie erwirkte einstweilige Verfügung gestoppt werden?

Momentan bereiten wir eine einfache Unterlassungsklage ohne Eilrechtsschutz vor. Nach einer unsere Rechtsauffassung bestätigenden rechtskräftigen Entscheidung, müsste Amazon den vorherigen Zustand wieder herstellen. Auf der dann rechtswidrigen Praxis basierende unrechtmäßige Einnahmen stehen natürlich auch rückwirkend den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu.

Der Preis von Amazon Prime ist im Gegensatz zu anderen Streamingdiensten eher gering – wäre eine allgemeine Preisanpassung für Amazon möglich um dann später ein „Werbeabo“ für einen geringeren Preis anzubieten?

Dieses Szenario ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Das würden wir uns natürlich genau anschauen.

Mit welcher Ankündigungsfrist gegenüber den Verbrauchern wäre aus ihrer Sicht das von Amazon angestrebte Modell durchsetzbar bzw. akzeptabel?

Hier geht es wie oben beschrieben nicht um die Kurzfristigkeit der Änderung. Aus unserer Sicht müsste Amazon in jedem Fall um Zustimmung bitten. Gravierende Eingriffe in laufende Vertragsverhältnisse sind einseitig nicht möglich.

Hat sich aus Ihrer Sicht Amazon durch die vertikale Integration von Technik bis Inhalt eine marktbeherrschende Stellung aufgebaut, die das Unternehmen nun mit einer deutlichen Verschlechterung ihrer Vertragskonditionen gegenüber den Verbrauchern ausnutzen möchte?

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wäre ggf. auch kartellrechtswidrig. Die Prüfung, ob das der Fall ist, gehört zum Kompetenzbereich z. B. das Bundeskartellamts. (Anmerkung der Redaktion: Gegenüber Digitalfernsehen.de hat der Präsident des Bundeskartellamt erklärt, dass das aktuelle Vorgehen von Amazon bei seinem Streaming Dienst Amazon Prime Video derzeit nicht Gegenstand eines Verfahrens sei. Gleichwohl würde das Kartellamt aber den Markt fortlaufend sehr genau beobachten und könnte eingreifen, „wenn wir eine Gefährdung für den Wettbewerb ausmachen“.)

Sollte aus Sicht des Vzbv der technische Zugang zu einem Streamingdienst und das inhaltliche Angebot entflochten werden?

Das ist nicht Gegenstand unseres Unterlassungsverfahrens.

Vielen Dank für das Interview.

26 Kommentare im Forum
  1. Leiden die Online-Redakteure an Demenz oder warum werden in letzter Zeit Dinge immer öfter doppelt gepostet? Wird nach Masse bezahlt oder einfach nur vergesslich?
  2. Zudem, nach meiner Ansicht wichtigsten Punkt, gibt es in dem Artikel leider keinen Hinweis. Stattdessen ein sinnloses Interview.
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