Unterschreitet die DSL-Verbindung dauerhaft die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit, so hat der Kunde laut dem Amtsgericht München das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Kunden, die mit ihrem DSL-Anschluss nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite erhalten, können den Vertrag mit dem Anbieter lösen und sich dabei auf ein Sonderkündigungsrecht berufen. So urteilte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 223 C 20760/14) zu Gunsten eines Klägers, der sich von seinem Internetanbieter vor Ablauf der Mindesvertragslaufzeit lösen wollte. Vertraglich vereinbart war eine Geschwindigkeit von 18 Mbit/s, allerdings konnte der Kläger nachweisen, dass diese dauerhaft nicht erreicht wird und nur zwischen 30 und 40 Prozent der vereinbarten Geschwindigkeit lag, also bei 5,4 und 7,2 Mbit/s.
Der DSL-Anbieter akzeptierte allerdings die außerordentliche Kündigung nicht und verwies auf die AGB, in denen stand, dass „bis zu 18 Mbit/s“ möglich sind. Das Amtsgericht München konnte das allerdings so nicht akzeptieren, da diese Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhält. Für die Richter war klar, dass ein Kunde bei Vertragsabschluss nicht davon ausgeht, dass eine um bis zu 70 Prozent verminderte Anbieterleistung vertragsgemäß ist.
Das Amtsgericht gab somit dem Kläger Recht und verwies auf § 626 im Bürgerlichen Gesetzbuch, in dem das „Kündigungsrecht aus wichtigem Grund“ verankert ist. Auch wenn die 18 Mbit/s nicht dauerhaft erreicht werden müssen, so müsse doch wenigstens zeitweise ein zweistelliger Wert erreicht werden. Da dies nicht erfüllt wurde, kam das Gericht zur Überzeugung, dass die vertraglich vereinbarte Leistung nicht annähernd erbracht wurde und somit die außerordentliche Kündigung rechtens war. [id]
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