Erfolg für Verbraucherschützer: Das Landgericht München I beurteilte eine Werbung von Kabel Deutschland für eine Internet-Flatrate als irreführend und somit wettbewerbswidrig.
Das Unternehmen für den Verbraucher wichtige Informationen gerne im Kleingedruckten verstecken ist gang und gäbe. Bei der Bewerbung für ihren „Internet & Telefonie 10“-Tarif ging Kabel Deutschland nun einen anderen Weg und stellte die Information zu einer Drosselung der Geschwindigkeit in eine dem Tarif-Informationsschreiben beiliegenden Broschüre aus. Gegen dieses Vorgehen hatten Verbraucherschützer geklagt und vor dem Landgericht München I Recht bekommen.
In dem ursprünglich den Kunden zugesandten Schreiben bewarb Kabel Deutschland eine Internet-Flatrate „mit bis zu 10 Mbit/s im Download für schnelles Internet“. Um von einer vorgesehenen Drosselung der Geschwindigkeit auf 100 Kbit/s für Filesharing-Anwendungen nach Verbrauch eines Gesamtdatenvolumens von mehr als 10 GB pro Tag zu erfahren, hätten die Verbraucher in die beigelegte Broschüre schauen müssen.
Für die Richter war diese Werbung daher irreführend, denn aus den Angaben im Schreiben selbst werde für den Verbraucher nicht ersichtlich, dass die Geschwindigkeit unter bestimmten Bedingungen gedrosselt werden könne. Dazu könne der Verbraucher in diesem Fall nicht davon ausgehen, diese Information aus der Broschüre zu erfahren. Auch die Fußnote selbst monierten die Richter, die den gesetzlichen Anforderungen inhaltlich nicht genüge. So gehe aus dieser nicht hervor, welche Nutzungen Kabel Deutschland genau unter dem Begriff „Filesharing-Anwenundungen“ verstehe. [buhl]
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