SWR stellt „Newszone“-App ein, geht aber in Berufung

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© SWR/DASDING

Der Südwestrundfunk (SWR) legt wegen eines Rechtsstreits mit Verlagen sein App-Angebot „Newszone“ vorerst auf Eis. Der öffentlich-rechtliche ARD-Sender kündigte jedoch zugleich an, gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Stuttgart zu der App in Berufung zu gehen.

„Dies tun wir nicht leichtfertig“, sagte SWR-Intendant Kai Gniffke am Dienstag laut einer Mitteilung des Senders. „Aber die Entscheidung des Gerichts können wir nicht nachvollziehen.“ Der Sender wolle erreichen, dass die Newszone-App angeboten werden darf. Gniffke übernimmt im nächsten Jahr auch den ARD-Vorsitz.

Nachrichten-Angebot lebt bei TikTok und „Dasding.de“ weiter

Die Inhalte von „Newszone“ würden trotz des vorläufigen Stopps via App weiterhin über das Webangebot „dasding.de“ und Drittplattformen wie Tiktok verfügbar sein, betonte Gniffke. Nur die App werde bis auf Weiteres nicht mehr aktualisiert und zum Download angeboten. „Dies bedauern wir außerordentlich, denn damit entfällt nun ein Ausspielweg, der genau für die hier in Frage kommende Zielgruppe relevant ist“, sagte der SWR-Intendant.

Das Landgericht Stuttgart hatte am vergangenen Freitag eine einstweilige Verfügung gegen den SWR erlassen. Die Ausgestaltung des App-Angebots „Newszone“ an einem konkreten Tag sei zu textlastig und damit rechtswidrig gewesen. Geklagt hatten 16 Verlage. Dagegen gibt es die Möglichkeit der Berufung vor dem Oberlandesgericht.

Die Nachrichten-App richtet sich vor allem an jüngere Leute, es gibt sie seit Frühjahr. Die Verleger klagten, weil sie das Angebot für zu textlastig halten und damit Konkurrenz zu eigenen Angeboten sehen. Fachleute nutzen den Begriff presseähnlich.

SWR-Angebot soll wettbewerbswidrig sein

Die Verlage beziehen sich auf den Medienstaatsvertrag der Bundesländer, der auch den groben Rahmen für das Online-Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelt. Darin steht, dass die Rundfunkangebote im Netz nicht presseähnlich gestaltet sein dürfen, also der Schwerpunkt auf Hörfunk und Bewegtbild liegen muss.

In dem konkreten Streitfall ging es um die Ausgestaltung der App vom 14. April 2022, das Urteil bezieht sich auch auf diesen einen Tag und nicht etwa auf spätere, möglicherweise geänderte Ausgestaltungen der App. Die Richter folgten zugleich nicht allen Punkten, die die Verleger angemahnt hatten. Dabei ging es um das Thema Werbung.

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