Nachdem der Bundesgerichtshof 2009 im Streit zwischen den deutschen Privatsendern und dem Online-Videorecorder Save.TV ein Machtwort gesprochen und gegen RTL entschieden hat, geht der Streit nun in eine weitere Runde – diesmal mit ProSiebenSat.1
Das Landgericht München I hat am 9. August 2012 der Klage der Sendergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG gegen die Save.TV Limited stattgegeben. Die Sendergesellschaften aus Unterföhring hatten gegen den Anbieter für webbasierte Videoaufzeichnungen auf Unterlassung der Nutzung ihrer Programme geklagt.
Im Ergebnis urteilte das Gericht, dass Save.TV Limited die Vervielfältigung sowie die öffentliche Zugänglichmachung der Sendesignale im Rahmen ihres Angebotes unterlassen muss. Eine Nutzung der Sendesignale für das Angebot der Save.TV Limited verletzt nach der Entscheidung des Gerichts die Rechte der Sendeunternehmen und darf ohne eine entsprechende Lizenz nicht vorgenommen werden.
Nach der Entscheidung des Landgerichts München I kann sich die Save.TV Limited nicht darauf berufen, dass die angefertigten Vervielfältigungen als Privatkopien zulässig sind. Diese Wertung muss auch für die Nutzer gelten.
Mit der Entscheidung geht der bereits 2009 vermeintlich zu den Akten gelegte Fall in eine neue Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte damals nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten zwischen der RTL-Gruppe und Save.TV bestätigt, dass Cloud-Videorekorder (Online-Videorekorder) unter bestimmten Voraussetzungen legal sind.
Laut der BGH-Begründung müssen drei Voraussetzungen für den legalen Betrieb erfüllt sein: Es muss der „Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sein“, das Angebot nicht gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung der Sendungen verstoßen und keine unerlaubte Weitersendung des Programms vorliegen. Der Fall wurde an das zuständige OLG zurück überwiesen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Fall Save.tv dann 2011 gegen RTL bestätigt. Die Richter gelangten zu dem Schluss, dass das Aufzeichnen von Fernsehinhalten mit Hilfe des Online-Videorekorderdienstes als zulässige Privatkopie einzuordnen ist.
[fp]
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