Darf auf den Router in einem privaten Haushalt der Netzbetreiber einfach einen öffentlichen Hotspot aufschalten? Diese Frage beschäftigt den Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar 2019 darüber verhandeln, ob ein Telekommunikationsanbieter, der seinen Kunden einen WLAN-Router zur Verfügung stellt, zusätzlich auf diesen einen öffentlichen Wifi-Hotspot aufschalten darf.
Was war geschehen?
Anfang 2016 teilte das Telekommunikationsunternehmen in einem Kundenschreiben mit, es werde den WLAN-Router der Klägerin dahin ändern, dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde. Somit können Dritte über diesen Router Zugang zum Internet bekomm
Landgericht gibt Klägerin Recht
Die Klägerin sieht in dieser unaufgeforderten Einrichtung eines Wifi-Spots eine unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik. Sie verlangte vom Telekommunikationsanbieter die Aktivierung des separaten WLAN-Signals zu unterlassen. Außer es sei mit den Verbrauchern vertraglich vereinbart und diese hätten ihr Einverständnis erklärt. Das Landgericht hat das Telekommunikationsunternehmen antragsgemäß verurteilt.
Berufungsgericht gibt Telekommunikationsunternehmen Recht
Das Telekommunikationsunternehmen legte Berufung ein und gewann diese. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Unterlassungsanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Aufschaltung eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete Vertragsleistung nicht. Zwar könne die einseitige Aufschaltung eines zusätzlichen WLAN-Signals eine Belästigung der Kunden darstellen. Diese Belästigung sei aber nicht unzumutbar im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, weil die Kunden dem jederzeit – auch nachträglich – widersprechen könnten. Die Interessenabwägung führe auch mit Blick auf die Art und Weise der Ansprache nicht zu einer unzumutbaren Belästigung. Ein Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentum der Kunden liege nicht vor. Da den Kunden ein Widerspruchsrecht zustehe, stelle die Aufschaltung auch keine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG dar.
Bundesgerichtshof muss nun entscheiden
Das Berufungsgericht ließ aber eine Revision zu. Die Klägerin ergriff diese Möglichkeit und deshalb kommt die Sache nun vor das BGH. Damit will die Klägerin erreichen, dass das Urteil des Landgerichts wieder in Kraft tritt.
[tk]
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