Neues WLAN-Gesetz nimmt letzte Etappe im Bundesrat

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Das neue WLAN-Gesetzt soll eine bessere rechtliche Grundlage für Anbieter öffentlicher Hotspots schaffen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.

Berlin (dpa) – Zwei Tage vor der Bundestagswahl befasst sich der Bundesrat ein letztes Mal mit dem neuen WLAN-Gesetz, das eine bessere rechtliche Grundlage für Anbieter öffentlicher Hotspots schaffen soll. Vom Bundestag war es bereits Ende Juni beschlossen worden. Da die Zeit vor der parlamentarischen Sommerpause zu knapp war, befasst sich der Bundesrat am kommenden Freitag abschließend damit. Bereits im Mai hatten sich die Länder in einer Stellungnahme sehr zufrieden mit den Regierungsplänen gezeigt.

Warum ein neues WLAN-Gesetz?
 
Von öffentlichen Hotspots profitieren viele Menschen. Betreiber von Cafés, Hotels oder Restaurants wollen damit zudem ihren Kunden mit einem komfortablen Zugang zum Internet einen zusätzlichen Service bieten. Doch lange rangierte Deutschland im europäischen Ländervergleich weit hinten. Der Grund: Anbieter öffentlicher Hotspots – ob privat oder gewerblich – gerieten schnell in eine rechtliche Grauzone. Wenn ein Nutzer die Leitung missbrauchte, um illegal Inhalte herunterzuladen, drohten dem Anbieter wegen der sogenannten Störerhaftung bislang teure Abmahnungen. Mit der Änderung des Telemediengesetzes sollte rechtliche Klarheit geschaffen werden.
 
Was ist Störerhaftung?
 
Die Störerhaftung wird unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach kann jemand zur Verantwortung gezogen werden, wenn er an der Verletzung eines geschützten Gutes beteiligt ist, ohne selbst Täter zu sein. In der Vergangenheit wurde sie vielfach bei Urheberrechtsverletzungen im Internet bemüht. Wer etwa auf seiner Website auf geschützte Inhalte verlinkt, kann sich damit strafbar machen. Auch Betreiber von Auktionsplattformen können in die Haftung genommen werden, wenn sie zum Beispiel gefälschte Markenprodukte oder Plagiate vertreiben. Auch auf Anbieter von öffentlichen Hotspots wurde sie bei Missbrauch durch Dritte angewandt.
 
Warum wurde der Gesetzentwurf kritisiert?
 
Das vom Wirtschaftsminister Anfang 2015 auf den Weg gebrachte WLAN-Gesetz sollte Hotspot-Betreibern eine klare rechtliche Grundlage verschaffen. Doch bereits der erste Entwurf geriet prompt ins Fadenkreuz der Kritik. Er sah noch vor, dass Betreiber eine Reihe von Auflagen erfüllen sollten. So sollten gewerbliche Anbieter ihre Router verschlüsseln und von den Nutzern schriftlich zusichern lassen, dass sie keine Rechtsverletzungen planen. Kritiker sahen darin unrealistische und alltagsuntaugliche Hürden, die eine Verbreitung öffentlicher Hotspots eher behindern als fördern würden.
 
Wie ging es weiter?
 
Verbände und Verbraucherschützer übten harsche Kritik und äußerten die Befürchtung, dass durch das Gesetz neue Rechtsunsicherheiten für die Betreiber festgeschrieben werden. Im Bundesrat forderten schließlich mehrere Länder deutliche Korrekturen. Zu viele „interpretationsbedürftige Einschränkungen“ sowie Unklarheiten seien dort enthalten. Und die Störerhaftung sei auf Grundlage der Formulierungen nicht vom Tisch.
 
Sind die Zweifel nun ausgeräumt?
 
Mit der im Juni im Bundestag beschlossenen Fassung des WLAN-Gesetzes sollten schließlich alle umstrittenen Punkte entfernt und die Störerhaftung endgültig passé sein. Weder eine Verschlüsselung, noch eine Vorschalt-Seite zur Registrierung der Nutzer ist mehr vorgesehen. Auch der Europäische Gerichtshof bekräftigte zuvor in einem Urteil im September 2016, dass Betreiber nicht bei Urheberrechtsverletzungen anderer haften. Bei konkreten Missbrauchsfällen sollen sie laut Urteil des EuGH jedoch dazu verpflichtet werden können, den Zugang per Passwort zu sichern. [Renate Grimming]

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