Der Streit um die App der „Tagesschau“ geht in die nächste Runde: Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die App nicht presseähnlich sein darf, muss eine neue Prüfung nun genau das klären. Sollte dem so sein, wäre die App unzulässig.
Kaum ein Thema ist in der Medienbranche so umstritten wie die „Tagesschau“-App – und das schon seit Jahren. 2015 gab es nun eine höchstrichterliche Entscheidung dazu. Der Bundesgerichtshof verkündete: Rundfunkangebote dürfen nicht presseähnlich sein, und presseähnlich sind sie, wenn der Text im Vordergrund steht. Anschließend verwies der Bundesgerichtshof den Fall zurück an das Oberlandesgericht Köln. Die Kölner Richter müssen von Freitag an klären, ob die „Tagesschau“-App tatsächlich presseähnlich und damit unzulässig ist. Eine Entscheidung ist am Freitag noch nicht zu erwarten.
Die Zeitungsverleger betrachten die App als unfaire Konkurrenz für ihre eigenen Online-Angebote. Unfair deshalb, weil die Berichte der „Tagesschau“-App kostenlos sind – sie werden vom Beitragszahler finanziert. Unter diesen Umständen hätten die Zeitungsverlage kaum eine Chance, eigene, kostenpflichtige Apps zu entwickeln. Das sei ein klarer Fall von unlauterem Wettbewerb. Die ARD bestreitet dies und pocht darauf, dass die „Tagesschau“ auf allen relevanten Endgeräten präsent sein müsse.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) errangen die Zeitungsverlage im vergangenen Jahr einen Etappensieg. Der BGH folgte ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das die „Tagesschau“-App für rechtmäßig erklärt hatte. Jetzt müssen die Kölner Richter neu über den Fall verhandeln. Dabei müssen sie prüfen, ob es sich bei den Inhalten der App im Wesentlichen um ein presseähnliches Angebot handelt.
Der BGH hat dem Oberlandesgericht präzise Vorgaben dafür gemacht, wie es bei der Prüfung vorgehen muss. Dabei wird von dem konkreten Angebot der App an einem bestimmten Tag ausgegangen, dem 15. Juni 2011. Zunächst muss geklärt werden, wie groß der Textanteil ist, der sich nicht auf ARD-Sendungen bezieht. Dann ist zu untersuchen, ob diese Beiträge in ihrer Gesamtheit presseähnlich sind. Das wäre dem BGH zufolge der Fall, „wenn der Text deutlich im Vordergrund steht“. [dpa/fs]
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