Mit Live-Video-Apps wie Periscope kann jedermann zum Fernsehmacher werden. Nun haben sich die Medienanstalten mit den neuen Übertragungsmöglichkeiten beschäftigt und zu Sorgfalt beim Umgang mit diesen Livestreams gemahnt.
Neue technische Möglichkeiten eröffnen nicht nur den Nutzern neue Optionen, sondern stellen auch die Gesetzgebung vor neue Herausforderungen. So ergeben sich aus Live-Video-Apps wie Periscope, bei denen Nutzer eigene Livestreams mit geringem Aufwand in die Welt senden können und so selbst zum Fernsehmacher werden, Einordnungsprobleme für die Medienanstalten. Es stellt sich die Frage, ob derartige Streams als Rundfunkbeiträge einzuordnen sind und daher der aktuellen Gesetzgebung unterliegen.
Nun haben die Medienanstalten auf ihrer Internetseite klar gestellt,dass für Livestreaming über Periscope „in der Regel keineRundfunkzulassung benötigt“ wird. Außerdem haben die MedienwächterHinweise zu dem Dienst gegeben und dabei zu einem sorgfältigen Umgang mit den neuen Verbreitungsmöglichkeiten gemahnt.
Zur Nutzung von Periscope genügt es, die App auf dem Smartphone installiert zu haben. Neben der standardmäßigen öffentlichen Einstellung lässt sich die Videoverbreitung auch auf einen privaten Kreis beschränken. Nach der Echtzeit-Übertragung steht der Stream anderen Usern 24 Stunden zur Verfügung, wenn der Nutzer sie nicht löscht. Anders als große Videoplattformen wie Youtube verbreiten die Nutzer über Periscope ihre Videos in Echtzeit, auf Youtube stellen die User ihre Beiträge dagegen erst im Nachhinein ein, wo sie dann anderen Menschen on Demand angeboten werden.
Die Medienanstalten weisen darauf hin, dass auch beim Streaming mit der Smartphone-App das Persönlichkeits- sowie das Urheberrecht zu beachten sei. So sei die Darstellung von Menschen in Livestreams, die der Veröffentlichung nicht zugestimmt haben, strafbar. Rechtliche Konsequenzen könne auch das Abspielen urheberrechtlich geschützter Musik haben – auch wenn sie nur im Hintergrund zu hören ist. Vorsicht ist weiterhin bei Aufnahmen in öffentlichen Gebäuden sowie im privaten Umfeld geboten.
Erst vor Kurzem hatten die Medienanstalten Kontrollmöglichkeiten für die Live-Video-Apps gefordert. Derzeit fehle es den Medienwächtern an Prüfmöglichkeiten für derartige Dienste. Die neuen Übertragungsmöglichkeiten würden eine Anpassung der Gesetze und Staatsverträge erfordern. [kw]
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