Medienanstalten fordern Absicherung der Netzneutralität

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Beschlossen im Oktober 2015, ist eine konkrete Umsetzung der Netzneutralität noch in weiter Ferne. Vor der Bundesnetzagentur zeigten die Medienanstalten nun Aspekte auf, die zur Absicherung der Netzneutralität beitragen sollen.

Die Aufregung im Vorfeld der Abstimmung war groß, doch die EU-Verordnung zur Netzneutralität wurde Ende Oktober 2015 beschlossen. Für die Umsetzung sollten jedoch die nationalen Regulierungsbehörden zuständig sein, doch auch vier Monate später ist eine einheitliche Umsetzung nicht in Sicht. Vor der in Deutschland zuständigen Bundesnetzagentur gaben die Medienanstalten nun eine Stellungnahme ab, in der viele Aspekte angeführt wurden, welche die Netzneutralität gewährleisten sollen.

Diese ist durch die Verordnung nicht vollständig abgesichert, wie die Medienanstalten kritisieren. „Die Idee des chancengleichen Zugangs zu den Inhalten im Netz sollte vom GEREK (Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) umfassend berücksichtigt werden. Ein Spezialdienst audiovisuelle Medieninhalte ist dabei nicht nötig“, führt Siegfried Schneider, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) aus.
 
Dabei sind den Medienanstalten vor allem drei Punkte wichtig: So sollen zum einen die Mindestanforderungen an Internetdienste klar definiert werden, um für die Meinungsbildung wichtige audiovisuelle Mediendienste uneingeschränkt verbreiten zu können. Deshalb soll eine Qualität bestimmt werden, die die Mehrheit der Kunden auch nutzen kann.
 
Des Weiteren sollen Netzbetreiber und Inhalteanbieter keine Vereinbarungen darüber treffen können, welche Dienste bevorzugt werden. Daher fordern die Medienanstalten eine Präzisierung in den Leitlinien der GEREK in diesem Punkt. Der dritte Punkt betrifft die Spezialdienste, die in der Verordnung in Ausnahmefällen Vorfahrt auf der Datenautobahn erhalten sollen. Diese Ausnahmen sollen nach den Medienanstalten stark begrenzt werden und nur bei besonderem öffentlichen Interesse zugelassen werden. [buhl]

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