Im Streit um die Klarnamen-Pflicht konnte sich Facebook auch in zweiter Instanz durchsetzen. Der Kieler Datenschützer Thilo Weichert hatte die Zulässigkeit von Pseudonymen im sozialen Netzwerk gefordert.
Facebook darf von seinen Nutzern weiterhin die Anmeldung mit ihrem echten Namen verlangen. Der Kieler Datenschützer Thilo Weichert musste in seinem Kampf um Pseudonyme für Facebook-Nutzer auch in der zweiten Instanz eine Schlappe einstecken. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig lehnte die Beschwerden von Weicherts Unabhängigem Landeszentrum für Datenschutz (ULD) gegen zwei Entscheidungen des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts ab.
Die Richter hatten entschieden, dass für den Datenschutz in dem Sozialen Netzwerk hierzulande Irland zuständig sei, weil dort die Datenverarbeitung stattfinde. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich dieser Auffassung an. Damit gelten die Eilanträge von Facebook gegen Weicherts Verordnungen von Dezember 2012 weiter.
Weichert hatte Facebook aufgefordert, gemäß dem deutschen Telemediengesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz den Nutzern auch eine Registrierung mit Pseudonym zu erlauben. Facebook besteht dagegen auf der Angabe von Klarnamen. Weichert drohte mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils 20 000 Euro gegen den US-Konzern und die europäische Niederlassung. Der Datenschützer ist als scharfer Kritiker von Facebook bekannt und geht unter anderem gegen die „Gefällt mir“-Schaltfläche des Online-Netzwerks vor – bisher mit wenig Erfolg. [dpa/hjv]
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