Ein Gericht entscheidet „Bild“ darf weiter seine Livestreams zeigen. Gegen das Urteil kann aber Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die „Bild-Zeitung darf laut einem Gerichtsurteil weiter ihre Livestream-Angebote zeigen. Das Berliner Verwaltungsgericht gab einem entsprechenden Eilantrag des Medienhauses Axel Springer gegen die Medienanstalt Berlin-Brandenburg statt, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Medienanstalt hatte im Juli 2018 die Internet-Videoformate „Die richtigen Fragen“, „Bild live“ und „Bild-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“ beanstandet und dem Verlag eine Frist für einen Zulassungsantrag bis zum 3. September gesetzt. Die Formate seien als Rundfunk einzustufen und benötigten deswegen eine Sendelizenz, hatte die Medienanstalt erklärt.
Laut der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts ist es fraglich, ob das „Bild“-Angebot als Rundfunk gilt. Zwar seien die beanstandeten Angebote zum zeitgleichen Empfang bestimmt und würden durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet. Fraglich sei aber, ob die Verbreitung entlang eines Sendeplans erfolge, wie es der Rundfunkstaatsvertrag für ein Zulassungsverfahren fordere.
Dieser Begriff sei umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei auch, ob für eine Zulassung eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Diese Fragen könnten nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Laut der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts ist es fraglich, ob das „Bild“-Angebot als Rundfunk gilt. Zwar seien die beanstandeten Angebote zum zeitgleichen Empfang bestimmt und würden durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet. Fraglich sei aber, ob die Verbreitung entlang eines Sendeplans erfolge, wie es der Rundfunkstaatsvertrag für ein Zulassungsverfahren fordere.
Dieser Begriff sei umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei auch, ob für eine Zulassung eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Diese Fragen könnten nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
[dpa/tk]
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