Schon seit 2014 gilt in der Europäischen Union das sogenannte „Recht auf Vergessen“. Nun hat Google vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erwirkt, dass dieses Recht auf Privatsphäre nicht weltweit umgesetzt muss.
Beim „Recht auf Vergessen“ kann jeder, der bei einer Google-Suche nach seinem Namen heikle Informationen gefunden hat, die Löschung der betroffenen Links beantragen.
Im März 2016 verhängte die Präsidentin der Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) eine Strafe von 100.000 Euro gegen Google. Das Unternehmen hatte sich geweigert, Suchergebnisse auf Anfrage von Betroffenen weltweit zu löschen.
Google klagte daraufhin gegen diese Entscheidung und bekam nun vor dem EuGH Recht. Demnach muss Google auf Antrag eine Auslistung nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen seiner Suchmaschine vornehmen. Daneben muss der Konzern hinreichend wirksame Maßnahmen ergreifen, um einen wirkungsvollen Schutz der Grundrechte der betroffenen Person sicherzustellen.
Google muss Vorkehrungen treffen, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche durchführen, daran gehindert werden, über eine Nicht-EU-Version der Suchmaschine auf die Links zuzugreifen.
Im Urteil stellt der Gerichtshof auch fest, dass das Unionsrecht zwar keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine vorschreibt, doch dies auch nicht verbietet. [jrk]
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