Das Oberlandesgericht Düsseldorf verbietet Hotels, die bei Booking.com inserieren, selber billigere Zimmer zu offerieren als auf dem Online-Portal.
Die sogenannte „enge Bestpreisklausel“ von Booking.com, soll Nutzer davon abhalten soll, direkt bei den Hotels zu buchen. In diesem Fall erhält das Portal keine Vermittlungsprovision. Laut der Entscheidung des Gerichts darf das Buchungsportal Booking.com Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal.
Die Klausel sei zulässig, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am Dienstag und hob damit die Untersagung dieser Praxis durch das Bundeskartellamt auf. Die Klausel sei nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um „ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen“ zu verhindern, hieß es zur Begründung.
Seit 2016 verwendet Booking.com diese Klausel nicht mehr. Eine noch weitergehende Bestpreisklausel, mit der Booking.com die Hotels ursprünglich verpflichtet hatte, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten, hatte das Gericht dagegen 2015 als kartellrechtswidrig eingestuft.
Das Bundeskartellamt reagierte enttäuscht auf die Entscheidung. „Angesichts des schnell wachsenden Marktes für Hotelportalbuchungen und der immer stärkeren Angewiesenheit der Hotels auf den Marktführer Booking.com, mit einem Marktanteil von zuletzt über 60 Prozent, bedauern wir es natürlich, dass wir das OLG Düsseldorf nicht von unserer Verfügung gegen Booking.com überzeugen konnten“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt.
Die Behörde will zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden. [dpa/bey]
Bildquelle:
- Technik_Web_Artikelbild: © Victoria - Fotolia.com