Ein Paukenschlag im Kampf um den Datenschutz: Die Selbstbedienungs-Mentalität großer Internet-Plattformen im Hinblick auf persönliche Informationen sorgt schon lange für Ungemach bei Nutzern von Web-Angeboten – nun muss Facebook in Deutschland auf wesentliche Datenquellen verzichten.
Nach den Geschäftsbedingungen von Facebook können Nutzer das soziale Netzwerk bislang nur unter der Voraussetzung nutzen, dass Facebook auch außerhalb der Facebook-Seite Daten über den Nutzer im Internet oder auf Smartphone-Apps sammelt und dem Facebook-Nutzerkonto zuordnet. Dem hat das Bundeskartellamt nun einen Riegel vorgeschoben: Die Zustimmung der Nutzer für Datenzusammenführung bei der Anmeldung zu erzwingen, ist den Wettbewerbshütern zufolge unzulässig. Ein Paukenschlag für Datenschutz und User-Rechte? Zumindest teilweise.
Die zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie WhatsApp und Instagram dürfen die Daten zwar weiterhin sammeln, eine Zuordnung der Daten zum Nutzerkonto bei Facebook ist aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht kombiniert mit den Facebook-Daten verarbeitet werden. Somit ist jeder sein eigener Datenschützer: Die Erfahrung zeigt, dass trotz großer Sorge um Daten nur wenige die eigentlich nur mit geringem Aufwand verbundenen Schritte unternehmen, um die Verwertung persönliche Daten auf Plattformen der Google-Gruppe seitens des Anbieters zu verhindern.
Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt begründet die Entscheidung seiner Behörde wie folgt: „Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können. Ein obligatorisches Häkchen bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen des Unternehmens stellt angesichts der überragenden Marktmacht des Unternehmens keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive Datenverarbeitung dar. Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung des sozialen Netzwerkes zu verzichten. Von einer freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein.“
Ob Facebook gegen den Beschluss des Kartellamtes Rechtsmittel einlegen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.
[rs]
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