Verbraucher können eine im Internet gekaufte Matratze auch dann noch an den Händler zurückgeben, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungsstücke: Sie könnten zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen. Der Händler sei aber in der Lage, die Ware so zu reinigen oder zu desinfizieren dass sie noch weiterverkauft werden kann.
Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine Matratze zurückgeschickt hatte, nach langem Rechtsstreit vom Händler den Kaufpreis von mehr als 1.000 Euro und die Speditionskosten zurück. Der Fall, der beim Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischenzeitlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt.
Dessen Vorentscheidung setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um. [dpa]
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