Verärgerte Kunden dürfen nach einem Kauf über die Internetplattform Ebay ihre Kritik durchaus scharf formulieren. Diese darf aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Schmähkritik sein.
Die Kritik seitens des Kunden darf also nicht rein der Herabwürdigung des Verkäufers dienen. Werturteile hingegen seien durch die Meinungsfreiheit im Grundgesetz geschützt, entschied der achte Zivilsenat am Mittwoch in Karlsruhe. „Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.“
Ebay-Bewertungen wie „Versandkosten Wucher“ gehen nicht zu weit
In dem Fall hatte ein Mann über Ebay bei einem Unternehmen aus Bayern vier Gelenkbolzenschellen gekauft. Von den gezahlten 19,26 Euro waren 4,90 Euro Versandkosten. Nach Erhalt der Ware schrieb er in einer Bewertung: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“ In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay heißt es zum Thema Bewertungen: „Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“
Der Verkäufer wollte erwirken, dass der Kunde den „Wucher“-Kommentar entfernen muss – das Gericht folgte dem jedoch nicht.
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