Bank-Regeln zum Online-Banking verstoßen gegen Kartellrecht

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Einkaufen soll für den Kunden dank Online-Banking vereinfacht werden. Die Regeln vieler Banken behindern jedoch den Wettbewerb, wie das Bundeskartellamt nach Beschwerden unabhängiger Anbieter entschied.

Deutschlands Banken und Sparkassen behindern nach Einschätzung des Bundeskartellamts den Wettbewerb beim Bezahlen im Internet. „Die Online-Banking-Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft führen zu einer Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel“, erklärte Behördenchef Andreas Mundt am Dienstag.

Im Kern geht es darum, dass Online-Banking-Kunden die Sicherheitsmerkmale PIN und TAN bei bankfremden Anbietern im Internet nicht nutzen dürfen. Mit Hilfe einer PIN identifiziert man sich als Kunde, um etwa online eine Überweisung abzuwickeln. Andere Zahlungsanbieter hätten gerne, dass Bankkunden diese Sicherheitsmerkmale auch bei ihnen nutzen können. Banken wollen das wegen Sicherheitsbedenken nicht.
 
Die Verbände von Sparkassen (DSGV), Privatbanken (BdB) und Volksbanken (BVR) kündigten an, gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Klauseln dienten der Sicherheit beim Online-Banking und dem Datenschutz. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass PIN und TAN für unberechtigte Zugriffe auf Kundenkontendaten und missbräuchliche Transaktionen eingesetzt würden.
 
Aus Sicht des Kartellamtes verstoßen die Regeln zum Online-Banking gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Die Nutzung von bankenunabhängigen und innovativen Bezahlverfahren beim Einkauf im Internet werde erheblich behindert. Die Bestimmungen ließen sich nicht „als notwendigen Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken einstufen“.
 
Die Wettbewerbshüter verhängten allerdings keine Sanktionen und setzten keine Frist für eine Änderung. Damit werde der Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Beschlusses nicht durch Vorgaben und enge Fristen eingeschränkt, erklärte das Kartellamt.
 
Der Zahlungsanbieter Sofort GmbH begrüßte die Entscheidung. Sie sei ein wichtiger Meilenstein im Verhältnis zwischen Banken und dem Unternehmen. [dpa/buhl]

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6 Kommentare im Forum
  1. Ja ja, immer diese Sicherheitsfloskel. Von wegen Sicherheitsbedenken, die gibts auch bei den Banken und da könnte sie auch mehr tun, lassen es aber, weil es kostet. Ich schätze dass die Banken vor dem OLG keinen Erfolg verbuchen können werden. Und wenn nicht, weiter klagen, bis ein Grundsatzurteil da ist und wenn das nichts hilft, muss der Gesetzgeber ran. Nur von dem ist nix zu erwarten, wenn es um die Allgemeinheit geht. Banken und Wirtschaftsunternehmen herrschen weiterhin ungebrochen, das ist die moderne Art der Monarchie geworden.
  2. Ähm, ich würde meine Zugangs-PIN nie einem anderen Unternehmen anvertrauen. Wenn, dann müßte das eine einmalige PIN ohne Kontozugriff sein, mit der nur eine Abbuchung möglich ist. Aber so etwas ähnliches gibt es ja bereits, nennt sich Lastschrift.
  3. Naja, was heißt hier Sicherheitsfloskel? Ich möchte nicht meine Bankdaten ala PIN in jedem 0815-Online-Shop angeben, das sollte doch selbstverständlich sein. Wie komme ich übehaupt dazu? Nur damit ein Händler zum zahlungsmäßig zum Höhepunkt kommt, erwartet er von den bösen Banken dass sie die PINs am besten für alle ihre Kunden vorab abschicken, damit er sich die richtige PIN aussuchen kann? Hallo? Zum Glück stehen die beim Kartellamt nicht unter Drogen um so einen Quatsch im entfernsten ernst zu nehmen.
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