Jugendliche haben die Plattform Younow als Bühne entdeckt, um ihr Leben per Live Chat mit zahlreichen anderen, fremden Menschen zu teilen. 250 Prozent Wachstum der Plattform in Deutschland in den letzten zwei Monaten, berichten Medienanwälte. Bedenken haben die Juristen hingegen, weil sie durch Younow den Jugendschutz gefährdet und zudem Verstöße gegen das Persönlichkeits- und Urheberrecht sehen. Auch Youtube-Stars versuchen ihre Fans per Videobotschaft über die Probleme mit der neuen Plattform aufzuklären.
Die Kamera läuft im Kinderzimmer, während einer coolen Party oder im Schulunterricht. Jeder kann sich als Zuschauer dazu schalten und die Kids per Live-Stream beobachten. Wer sich mit einem Facebook oder Twitter Profil anmeldet, kann auch per Live Chat eine Unterhaltung anfangen. Der Chat ist dabei für jeden sichtbar. Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke betrachtet diesen schnell wachsenden Trend mit großer Sorge: „Nicht nur der Jugendschutz ist durch das leichtsinnige Verhalten der Minderjährigen gefährdet, auch bei der Übertragung der Live-Chats werden zum Teil gravierende Verstöße gegen das Persönlichkeits- und Urheberrecht begangen.“
Das Portal Younow ist ähnlich aufgebaut wie das bekannte Videoportal Youtube. Die Videos, die dort abgerufen werden sind jedoch ausschließlich live und die Kommentarfunktion wurde durch eine Chat-Funktion ersetzt. Die Live Chats sind auch ohne Anmeldung abrufbar. Wer jedoch selbst chatten möchte, muss sich bei dem Portal anmelden. Die Anmeldung erfolgt über das Facebook- oder Twitter-Konto. Die Echtheit der Daten kann somit nur schwer überprüft werden. „Auch die vorgesehene Altersvorgabe von 13 Jahren kann dadurch leicht umgangen werden“, stellt Solmecke fest.
Abgesehen von der Altersvorgabe sehen die Nutzungsbedingungen noch ein Verbot vor für Live Streams, die Nacktheit zeigen oder den Konsum von Drogen. Auch das Teilen von privaten Daten, wie die Adresse und Telefonnummer sind verboten. Bereits nach einem kurzen Besuch auf der Plattform wird jedoch deutlich: Die Jugendlichen lassen sich schnell dazu hinreißen zu erzählen wo sie wohnen, wo sie zur Schule gehen und auch die Handynummer wird häufig mitgeteilt. „Bei einem Live Stream nutzen diese Verbote zudem reichlich wenig, denn meist ist es schon zu spät, bevor der Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen auffällt. Daran ändert auch die Tatsache, dass das Portal 24 Stunden durch die Verantwortlichen überwacht wird, nichts“, so der Kölner Rechtsanwalt weiter.
Unabhängig von der Gefahr, zu viele Daten an die falschen Chatpartner herauszugeben, bestehen noch weitere rechtliche Stolperfallen bei der Nutzung des Live-Chats. Wie bei der Veröffentlichung eines gewöhnlichen Youtube-Videos müssen auch hier das Recht am eigenen Bild und die Urheberrechte beachtet werden.
Nicht wenige Jugendliche lassen die Kamera laufen, während sie im Unterricht sitzen oder mit ihren Freunden auf einer Party sind. Die Lehrer und Mitschüler wissen meist nicht, dass sie gerade gefilmt und im Live-Stream gezeigt werden. „Dies verstößt klar gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen“ erklärt Christian Solmecke. „Hier könnten Unterlassungsansprüche auf die Jugendlichen zukommen. Außerdem droht ihnen unter Umständen auch eine Strafe nach §201 StGB. Die Norm schützt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes und stellt die Aufnahme und Veröffentlichung heimlich aufgenommener Gespräche unter Strafe. Jugendliche, die auf die Idee kommen sollten, dass es für das Publikum besonders unterhaltsam sei, wenn es bei dem Austausch intimer, vertraulicher Informationen live mit dabei ist, sollten sich über die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen im Klaren sein. Wer im Schlafzimmer seine Lieblingsmusik hört, während die Kamera läuft, muss unter Umständen auch mit einer Abmahnung rechnen. Ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers, dürfen die Musikstücke nicht der Öffentlichkeit präsentiert werden.“
„Nutzer, die den unkontrollierten Umgang mit den Jugendlichen ausnutzen, machen sich strafbar“, erklärt Solmecke. §176 Abs.4 Nr.2 des Strafgesetzbuchs sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren für denjenigen vor, der ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Kinder im Sinne des Sexualstrafrechts sind Personen unter vierzehn Jahren. Es kommt für eine Strafbarkeit jedoch darauf an, wozu genau das Kind aufgefordert wird. Bestraft werden nur Handlungen, die objektiv sexualbezogen sind. Das heißt, wenn das Kind aufgefordert wird, obszöne Stellungen einzunehmen, Geschlechtsteile zu entblößen oder sich selbst zu befriedigen. Keine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn das Kind aufgefordert wird einen Handstand zu machen und dabei die Unterhose zum Vorschein kommt oder in Unterwäsche die Beine zu spreizen. „Eltern sollten in jedem Falle ihre Kinder im Umgang mit Chatpartnern aufklären, damit es gar nicht erst zu solch einer Situation kommen kann“, rät Rechtsanwalt Solmecke.
Mittlerweile sollen auch erste Youtube Stars auf das Problem aufmerksam geworden sein und versuchen über Videobotschaften, ihre Fans aufzuklären. Eine Aufklärung ist vermutlich dringend notwendig, denn der Trend scheint unaufhaltsam. Allein in den vergangenen zwei Monaten ist die Zahl der deutschen Nutzer um 250 Prozent gewachsen. [red]
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