Zarsen.de: Was können „geprellte“ Kunden tun?

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Bild: © lassedesignen - Fotolia.com
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Leipzig – Gegen den Internetshop zarsen.de, der sich seit Anfang Januar offenbar in Luft aufgelöst hat, wurden bereits erste Strafanzeigen gestellt. In Frage kommen hier vor allem der Straftatbestand des Betruges oder die sogenannte Insolvenzverschleppung. DF-Rechtsexpertin Susanne Sprotte gibt Hinweise zum weiteren Verfahren.

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so ist diese Tat strafbar gemäß § 15a InsO. Einzelne Kunden können außerdem Strafantrag wegen Betruges nach § 263 StGB stellen, sofern der Verdacht nahe liegt, dass von zarsen.de eine Verpflichtung in Form eines Kaufvertrages eingegangen ist, im Wissen, diese nicht erfüllen zu können (sog. Eingehungsbetrug).
 
Sollte sich dies während vor Gericht bestätigen, so haben die möglicherweise geprellten Kunden zwar eine Genugtuung, wenn der Händler bestraft wird, dem Geldbeutel nützt dies allerdings wenig. Hier hilft nur eine Zivilklage. Sofern die Bezahlung noch nicht per Vorklasse erbracht wurde, besteht nach wie vor ein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung der bestellten Ware.
 
Dabei handelt es sich üblicherweise um eine Gattungsschuld, das heißt, der Händler schuldet nicht einen ganz bestimmten Gegenstand, sondern einen Gegenstand mittlerere Art und Güte. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn die bestellte Ware nach Abschluss des Kaufvertrages zerstört wird, gestohlen wird oder auf andere Art und Weise untergeht. Dann schuldet der Händler trotzdem noch die Beschaffung der Ware,also eines Gegenstandes mittlerer Art und Güte.

Für Kunden, die für ihre Bestellung bereits per Vorkasse bezahlt haben, gelten dagegen andere Ansprüche. Diese haben die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und evtl. Schadensersatzansprüche (z.B. Kosten eventueller Rechtsverfolgung wie Anwaltskosten) geltend zu machen. Für einen Rücktritt vom Kaufvertrag müsste zuerst eine Nachfrist für die Lieferung der bestellten Ware gesetzt werden. Dies kann u.U. entbehrlich sein, so wenn der Verkäufer bereits eine ausdrückliche und endgültige Leistungsverweigerung zum Ausdruck gebracht hat. Nach dem erfolgten Rücktritt kann der Käufer die bereits geleistete Zahlung zurückverlangen.
 
Sollte es doch zu einem Insolvenzverfahren kommen, bleibt den Gläubigern letztlich leider nur die Möglichkeit, sich „in der Schlange anzustellen“. In dem unter Umständen langjährigen Verfahren wird eine entsprechende Quote zur Befriedigung der einzelnen Gläubiger festgelegt, welche je nach Insolvenzmasse, Anzahl der Gläubiger und Höhe der Forderungen variieren kann.
 
Seit Ende Dezember ist die Internetpräsenz des Händlers zarsen.de abgeschaltet, der Internetshop, der u.a. Satellitenreceiver und Unterhaltungselektronik führte, ist seitdem nicht mehr erreichbar (DF berichtete).
 
Weitere Informationen gibt es in der DIGITAL FERNSEHEN, die ab 05. Februar im Zeitschriftenhandel erhältlich ist. [mw]

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1 Kommentare im Forum
  1. AW: Zarsen.de: Was können "geprellte" Kunden tun? Zarsen war eigentlich ein mir bekannter, seriöser Anbieter. Aber da sieht man mal wieder, wie kurzlebig ein gut laufendes Geschäft auf dem neuen Markt "Internetshopping" sein kann Und so schnell kann es wohl heutzutage jeden treffen in der Branche. Da fallen mir so einige Anbieter ein, die aktuell absolut seriös arbeiten, auch akut guten Service bei Reklamationen leisten, bei denen man nie glauben würde, einen Monat später ist der ganze Laden "verschwunden" und nicht mehr erreichbar
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