Aktuell steht der TV-Hersteller LG in der Kritik, bei seinen 3D-Modellen falsche Werbeversprechen zu geben. Bianca Skutnik vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) bezeichnet LGs Marketing gegenüber DIGITALFERNSEHEN.de als „unlauter“.
LG wirbt mit Full-HD 3D, obwohl das verwendete 3D-Verfahren keine volle Auflösung für beide Augen garantiert. Wie ist dieser Sachverhalt aus Ihrer Sicht zu bewerten?
BiancaSkutnik: Wir halten die Bewerbung von LG mit Full-HD-Qualität im 3D-Modus für unlauter, soweit die volle Bildqualität tatsächlich nicht gewährleistet ist. So hält unserer Ansicht nach der 42LW659S den Aussagen in der Werbung nicht stand. Indem der Verbraucher nicht darüber informiert wird, dass die Bildqualität von Full HD, also eine Anzahl von 1920 x 1080 Pixel für beide Augen, nicht mehr gewährleistet ist, wenn 3D-Filme angeschaut werden, sondern nur noch 50 Prozent oder weniger Auflösung gegeben ist, wird unseres Erachtens eine wesentliche Eigenschaft dieses Produkts verschwiegen. Diesen Sachverhalt haben wir zum Anlass genommen, um ein Unterlassungsverfahren einzuleiten. Wir haben dem Unternehmen eine Abmahnung versandt.
Ist ein Umtausch eines Produktes gesetzlich geregelt, wenn das Produkt nicht die Angaben des Herstellers erfüllt?
Skutnik: Der Verbraucher hat grundsätzlich die Wahl, ob er den Mangel beseitigen lassen will oder die Lieferung eines mangelfreien Produktes vom Verkäufer verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt beispielsweise auf der Einsendung der Ware, verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig, es sei denn, der Austausch ist nicht möglich oder nur mit erheblichem Aufwand verbunden. Diese Ansprüche bestehen ausschließlich gegenüber dem Verkäufer, also nicht gegenüber dem Hersteller oder Dritten.
Welche Möglichkeiten hat ein Verbraucher, gegen Falschangaben beziehungsweiseoffensichtliche Täuschungen vorzugehen?
Skutnik: Gegenüber dem Verkäufer bestehen unter Umständen sogenannte Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB, die auf Nacherfüllung (Nachlieferung/Umtausch oder Nachbesserung), Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz gerichtet sind. Sollte der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht haben, so kann der Vertrag angefochten werden, mit der Folge, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist, mit der Folge dass die gegenseitigen Leistungen rückabgewickelt werden.
Darüber hinaus können auch Rechte aus einer vom Verkäufer übernommenen Garantie geltend gemacht werden. Die Garantie muss zwischen den Vertragsparteien jedoch vereinbart worden sein. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Garantie besteht nicht. Die Garantiehaftung besteht neben und unabhängig von der Haftung aus Gewährleistungsrechten. Der Verbraucher kann sich hinsichtlich seiner Rechte im Falle von Falschangaben und Täuschungen an die Berater der Verbraucherzentralen in den Bundesländern wenden. Informationen zur Beratung der Verbraucherzentralen erhalten Sie über die jeweiligen Homepages, zu denen Sie über den Link www.verbraucherzentrale.de gelangen.
Vielen Dank für das Gespräch![ct/rh]
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