Gericht verbietet Polizei Einsatz von Scanner-Technologie

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Bild: © lassedesignen - Fotolia.com
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Sie sollen Fahndungen erleichtern, doch das Bundesverfassungsgericht im weiträumigen Einsatz der Kennzeichen-Scanner in Hessen wohl eher die Gefahr einer orwellianischen Zukunft – und verbietet die Technologie.

Automatisiert und flächendeckend, aber verfassungswidrig: Zu diesem Urteil kam vergangenen Dienstag das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über den Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdaten durch die Polizei in Hessen sowie in Bayern und Baden-Württemberg. Demnach lägen Verstöße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. 

Ausgelöst wurde das Verfahren durch die Klage dreier Autofahrer, die Eingriffe in ihre Grundrechte sahen. Bis Ende 2019 gibt das Bundesverfassungsgericht den drei Ländern Zeit, die Regelungen nachzubessern. 
Die Gründe seien in erster Linie formell. Grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber Kennzeichenkontrollen zwar einrichten, jedoch stellten sie einen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit dar (Art. 8 GG). Das hessische Gesetz müsse das entsprechende Grundrecht inklusive des Artikels auch nennen, was laut Bundesverfassungsgericht bisher nicht ausreichend der Fall sei. Darüber hinaus würden die Karlsruher Richter forden, den Einsatz von Kennzeichenkontrollen einzugrenzen. Das schließe auch die Regelungen zum Datenabgleich mit ein.

Nur die Datenbeständen dürften abgeglichen werden, die von Bedeutung für den konkreten Zweck der Kennzeichenkontrolle seien. Ein neues Gesetz verabschiedete Hessen bereits 2009. Nach Ansicht der Landesregierung war dies verfassungskonform. Unverdächtige Kennzeichen sollen nun innerhalb von Millisekunden nach ihrer Erfassung wieder gelöscht werden.

[dpa/rs]

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