„Empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ ist irreführend

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Bild: © lassedesignen - Fotolia.com
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Eine Werbung mit Preisen, denen ein höherer Preis mit dem Vermerk „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ gegenübergestellt wird, ist irreführend und demnach unzulässig.

Das ist das Ergebnis eines aktuellen Urteils das Oberlandesgerichts Köln. Der beklagte Händler hatte seine Produkte beworben und dem Preis einen höheren Preis mit der Angabe „empfohlener Verkaufspreis“, „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ oder „UVP“ gegenübergestellt. In erster Instanz hatte das Landgericht bereits entschieden, dass der Händler die Abkürzung „UVP“ nicht mehr verwenden darf. Denn das Kürzel sei keine gebräuchliche Abkürzung und würde bei den Konsumenten nicht als „unverbindliche Preisempfehlung“ verstanden werden.
 
In zweiter Instanz kam auch das Aus für die Formulierung „empfohlener Verkaufspreis“. Diese lasse weder erkennen, von wem die Empfehlung stamme, noch dass sie unverbindlich sei. Auch „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ mache nicht deutlich, dass die Preisangabe unverbindlich sei. Wenn, dann müsse mit der ausführlichen Bezeichnung „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ geworben werden. (Az. 6 U 71/03)[sh]

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