Einbruch, Blitzeinschlag und Co.: Wann ist der TV versichert?

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Bild: © lassedesignen - Fotolia.com
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Für ein neues Fernsehgerät gilt in den ersten 24 Monaten nach dem Kauf die gesetzliche Garantie. Doch was ist zu tun, wenn der Hersteller argumentiert, der Schaden sei nicht in der Garantieleistung inbegriffen? Wenn der Gewährleistungszeitraum bereits verstrichen ist oder der Fernseher bei einem Einbruch entwendet wurde?

Je nach konkretem Fall sind unter Umständen verschiedene Versicherungen zuständig. Anhand von drei typischen Beispielen erklären wir, wann im Zusammenhang mit einem Fernseher welche Police die richtige ist, wann die Versicherung zahlt – und wann nicht.Nach einem Einbruch ist der Fernseher weg – wie erhalte ich Ersatz?

Im ersten Fall ist guter Rat ganz einfach: Sind bei einem Haus- oder Wohnungseinbruch Gegenstände wie Möbel, Schmuck, Computer oder der Fernseher entwendet worden, zahlt die Hausratversicherung für einen adäquaten Ersatz – sofern sie vorher abgeschlossen wurde. Aus einem nachträglichen Vertragsabschluss lassen sich selbstverständlich keine Ansprüche herleiten. Die Konditionen der Hausratversicherung können je nach Versicherer ganz unterschiedlich sein: Eine vollständige Übersicht über mögliche Leistungen bieten Anbieter wie beispielsweise CosmosDirekt. Die Leistungen einer Hausratversicherung bestehen dabei laut WDRim Prinzip aus Folgendem: „Angenommen, ein Riese würde dem Haus das Dach abnehmen und es auf den Kopf stellen. Alles, was dann herausfällt, ist durch die Hausratversicherung abgedeckt.“
 
Dafür sind jedoch zwei Aspekte zu beachten: Zum einen ist eine detaillierte Dokumentation der Wertgegenstände notwendig, um der Versicherung beweisen zu können, dass die als gestohlen gemeldeten Objekte tatsächlich Eigentum des Versicherten sind. Am besten ist es, alle Kaufbelege aufzubewahren und die Gegenstände zu fotografieren. Zum anderen weigern sich Versicherungen, für Schäden aufzukommen, wenn Fahrlässigkeit vorliegt. Ist der Einbrecher zum Beispiel mithilfe eines unter der Fußmatte deponierten  Ersatzschlüssels oder durch ein weit geöffnetes Fenster in die Wohnung gelangt, greift der Versicherungsschutz in der Regel nicht. Fenster und Türen sind deshalb stets sicher verschlossen zu halten.Der Blitz hat eingeschlagen: Wer haftet?

Das zweite Beispiel bezieht sich auf Sturmschäden, wie sie beispielsweise an Satellitenschüsseln entstehen können. Diese sind nur bedingt durch die normale Hausratversicherung abgedeckt, meistens ist eine Zusatzversicherung für Überspannungsschäden nötig. In aller Regel deckt die Hausratversicherung Überspannungsschäden mit maximal fünf Prozent der Versicherungssumme ab. Teure Elektrogeräte wie Fernseher und Computer können jedoch einen weitaus höheren Wert haben.
 
Der einfachste und gleichzeitig wirksamste Schutz gegen Blitzeinschläge ist, bei Gewitter die Stecker der Elektrogeräte zu ziehen. Die Energie des Blitzes findet nämlich über jede Leitung ihren Weg in den Fernseher. Ist das Gerät zum Zeitpunkt des Einschlags nicht mit dem Leitungsnetz verbunden, kann folglich nichts passieren. Zwar kann man dann bei ungemütlichem Wetter nicht fernsehen – man spart sich jedoch unter Umständen lästigen Papierkram und zeitaufwändige Telefonate.Beim Umzug fällt der Fernseher runter – und jetzt?

Auch der dritte Fall gehört zu den klassischen Beispielen, bei denen die Versicherung ins Spiel kommt: Ein Freund hilft beim Umzug und trägt den neuen LED-Fernseher die Treppen hinunter. Er übersieht eine Stufe, stolpert – und der Fernseher landet auf dem Boden. Viele sind der Überzeugung, dass die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss. Doch das ist ein Irrtum. Hilft der Freund bei einem privaten Umzug, handelt es sich um eine Gefälligkeit. Gefälligkeitsschäden sind jedoch in den meisten Haftpflichtversicherungen nicht inbegriffen. Aus diesem Grund sollte man beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung prüfen, ob die Klausel „Gefälligkeitsschäden“ enthalten ist.
 
Lässt man seinen Fernseher hingegen selbst fallen, haftet in der Regel keine Versicherung. Dies gilt nicht nur für Umzüge, sondern beispielsweise auch bei einer fehlerhaften Montierung der Wandhalterung – es sei denn, der Eigentümer besitzt eine Zusatzversicherung, die Sturzschäden abdeckt. Solche Policen werden jedoch hauptsächlich für Smartphones angeboten und sind direkt beim Kauf des Geräts abzuschließen. [kw]

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9 Kommentare im Forum
  1. Falsch! Es gibt nur eine gesetzliche Gewährleistung. Garantien sind eine freiwillige Leistung des Herstellers bzw. Verkäufers. Ansonsten unterscheiden die Versicherungen in ihren Verträgen auch nach "Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag" und nach normalen Überspannungsschäden (z.B. Netzschwankungen).
  2. ...und was bei der gesetzlichen Gewährleistung immer gerne wieder vergessen wird: 6 Monate nach dem Kauf tritt die Umkehr der Beweislast ein. Das bedeutet in der Realität für Normalsterbliche: 6 Monate gesetzliche Gewährleistung, denn es ist für Otto-Normal-Bürger praktisch unmöglich bei technischen Produkten einen entsprechenden Beweis zu liefern dass der Defekt vom Hersteller zu verantworten ist.
  3. Wenn in Europa ein Überspannungschaden auftritt dann ist es fast immer ein Schaden durch Blitzschlag. Man könnte höchstens Unterschieden zwischen Direkteinschlag und Potentialverschiebung. Aber Überspannungschäden durch Netzschwankungen gibts höchstens in der Dritten Welt wo man es mit absoluten Lo-Tech Inselnetzen zu tun hat. Ansonsten glaub ich gabs mal einen Fall wo ein Trafo falls angeschlossen wurde und dann Hochspannung ins Endkundennetz gespeist hat bevor er abgebrannt ist. Aber in dem Fall haftet dann eh der Netzbetreiber. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen das eigentlich fast alle Händler und Hersteller so kulant sind und nicht auf der Beweislastumkehr bestehen, sondern keinen Unterschied machen ob ein Defekt in den ersten 6 Monate oder im 7. bis 24. Monat auftritt.
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