Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat die Bewerbung von Aufzeichnungsfunktionen, die ein Produkt in der Praxis gar nicht mitbringt, gerügt. Verbraucher würden damit maßgeblich in die Irre geführt, rügteRechtsexpertin Bianca Skutnik den konkreten Fall eines LG-Fernsehers im Gespräch mit DIGITALFERNSEHEN.de
Die vom Hersteller veröffentlichten Datenblätter zum Modell 47LK950S, in denen eine Aufzeichnungsfunktion genannt wird, stellen laut Skutnik ein unlauteres Verhalten dar: „Das DVR-Recording ist u.E. zudem eine wesentliche Eigenschaft, die den Verbraucher in der Kaufentscheidung maßgeblich beeinflusst. Sollte das Modell 47LK95OS die Eigenschaft des DVR Recordings nicht besitzen, das Unternehmen jedoch mit dieser Eigenschaft weiterhin werben, d.h. dieses Merkmal in Produktblättern vorhanden sein, so könnten Verbraucher tatsächlich bei der Kaufentscheidung unzulässigerweise in die Irre geführt werden.“
Mittlerweile hat LG auf die seit Wochen anhaltenden Verbraucherbeschwerden, maßgeblich forciert durch Internetforen, reagiert, wie auch Bianca Skutnik registrierte: „Gleichwohl haben wir die Datenblätter mit denen auf der Seite http://www.lg.com/de/tv-heimkino-blu-ray/tv/LG-3d-tv-47LK950S.jsp# verglichen und konnten die Werbung mit der Eigenschaft ‚DVR-Recording‘ nicht mehr feststellen. Für die Einleitung eines Unterlassungsverfahrens ist es maßgeblich, ob LG aktuell dieses Modell in den Verkehr bringt und gleichzeitig mit vorbezeichnetem Merkmal wirbt“.
Verbraucher müssen demnach nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Kaufs eine irreführende Werbung stattfand – ein Verweis auf veraltete Datenblätter reicht demnach nicht aus. Auch die beiliegende Bedienungsanleitung, die das Fehlen der Aufzeichnungsfunktion verschweigt, stellt keine Beweisgrundlage dar:
„Nach unserer Auffassung muss das Unternehmen auf die fehlende Eigenschaft des ‚DVR Recordings‘ in der Bedienungsanleitung nicht ausdrücklich hinweisen. Denn dort wird vermehrt angegeben, dass die tatsächlichen Funktionen sich je nach Modell und Land ändern“, erläuterte die Verbraucherschützerin. Insofern handele es sich um eine General-Bedienungsanleitung für verschiedene Modelle, bei der Kunden keinen konkreten Hinweis erwarteten
Darüber hinaus sei es für die Frage, ob ein Unternehmen unlauter handelt, maßgeblich, „wie es Produkte bewirbt, d.h. welche Vorstellung sich der Verbraucher vor der Entscheidung zum Kauf macht“, so Skutnik weiter. Für Verbraucher gilt somit mehr denn je, vor dem Fernseherkauf wichtige Funktionen zu überprüfen und sich im Zweifelsfall diese vom Händler bestätigen zu lassen.
Wie DIGITALFERNSEHEN.de bereits berichtete, hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) darüber hinaus ein Unterlassungsverfahren gegen LG angestrengt. Dabei geht es um die Aussage LGs, nach der man annehmen könnte, der Flachbildfernseher 42LW659S biete im 3D-Modus eine Full-HD-Auflösung, was die Südkoraner mit einer Zertifizierung durch den VDE zu untermauern versuchen. Die Verbraucherschützer halten die Werbung für unlauter und haben LG deshalb abgemahnt. Nun wird ein Gericht über diesen Vorgang entscheiden. [ct/ds]
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