Unter welchen Umständen besteht ein Anspruch auf Vergessenwerden im Netz – damit befasst sich seit Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Im Mittelpunkt steht Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung: Demnach haben Betroffene grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihre Daten gelöscht werden – allerdings nicht in jedem Fall. «Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist kein uneingeschränktes Recht», betonte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. Sorgfältig müssten dagegen auch andere Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung oder Informationsfreiheit abgewogen werden.
Verhandelt werden gleich zwei Klagen gegen Google: Zum einen will der Ex-Regionalchef eines Wohlfahrtsverbandes erreichen, dass bei der Suche nach seinem Namen keine negativen Berichte über ihn mehr erscheinen. Die damalige Berichterstattung sei wegen des öffentlichen Interesses unstrittig berechtigt gewesen, sagte Seiters. Eine Rolle könne aber die Zeit spielen. Die Vorfälle – die finanzielle Schieflage des Verbandes und die Rolle des Klägers dabei – sind viele Jahre her. (Az.: VI ZR 405/18).
Der zweite Fall liegt kniffliger: Hier klagt ein für Finanzdienstleister arbeitendes Paar. Es wehrt sich dagegen, dass kritische Artikel sowie Fotos von ihnen auftauchen, sobald ihr Name oder etwa der der Gesellschaften, für die sie arbeiten, bei Google gesucht werden. (Az.: VI ZR 476/18). Das Paar beruft sich darauf, dass die verlinkten Artikel unwahr seien. Google wiederum erklärt, dies nicht überprüfen zu können.
Die Anwälte der Kläger regten jeweils an, die Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidung des BGH wird erst in den nächsten Wochen ergehen.
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