Vodafone-Pass: Kunden hätten kündigen dürfen sollen

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Mann mit Smartphone
Foto: VZ NRW/adpic

Nachdem der Vodafone-Pass nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eingestellt wurde, liegen nun neue Details zu einem Sonderkündigungsrecht vor.

Mit dem Vodafone-Pass konnte man Musik- und Videostreamingdienste nutzen, ohne dass sie auf das eigene Datenvolumen angerechnet werden, erinnert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Nachdem das Angebot im Zuge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes Ende März 2023 eingestellt wurde, bot Vodafone Betroffenen für die restliche Vertragslaufzeit unterschiedliche Extra-Volumen an, ohne auf ein gesondertes Kündigungsrecht hinzuweisen, so die Verbraucherzentrale weiter.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf soll dies allerdings als nicht rechtmäßig verurteilt worden sein. Wie die Verbraucherzentrale in einer aktuellen Pressemitteilung ausführt, hätte Vodafone die betroffenen Kunden, denen nicht ersatzweise unbegrenztes Datenvolumen eingeräumt wurde, über ein Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Das Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts sei jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale hatte das Verfahren beantragt.

Handymast Smartphone Vodafone
© Vodafone

Vodafone hätte Sonderkündigungsrecht anbieten müssen

Zwar habe Vodafone zusätzliches Datenvolumen für die Nutzung des Internets zur Verfügung gestellt, dieses in den meisten Fällen jedoch nur begrenzt, kann man der Pressemitteilung entnehmen. „Es ist nur folgerichtig, dass Betroffene in diesem Fall ein Kündigungsrecht haben. Wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Leistung eines Anbieters gegen das Gesetz verstößt und der Anbieter diese einseitig streicht, dürfen Verbraucher:innen nicht ohne weiteres an den Vertrag gebunden sein“, zitiert die Verbraucherzentrale seinen Vorstand Wolfgang Schuldzinski. Weitere Informationen zum Urteil findet man auf der Website der Verbraucherzentrale NRW.

Hintergrund des Verbots der sogenannten „Zero-Rating-Option“ ist der Verstoß derartiger Verträge gegen die Netzneutralität, da sie den Datenverkehr eines bestimmten Anbieters bevorzugen, kann man der Pressemitteilung weiterhin entnehmen.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

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