Verbraucherschutz: Neues Gesetz kann Internettarife verbessern

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Smartphone Hacker; © metamorworks - stock.adobe.com

Der Handyvertrag läuft aus und man möchte wechseln. Doch weil man nicht rechtzeitig gekündigt hat, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Die gute Nachricht für Verbraucher: So ein böses Erwachen wird es künftig nicht mehr geben.

Ein neues Gesetz wird das Angebot an Handy- und Internettarifen nach Einschätzung von Verbraucherschützern perspektivisch verbessern. „Der Verbraucher bekommt mehr Rechte und kann einfacher wechseln – das kann den Druck auf die Anbieter erhöhen, mit besseren Tarifen um die Kundengunst zu werben“, sagte Susanne Blohm vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) der dpa in Berlin. Am Mittwoch tritt das novellierte Telekommunikationsgesetz in Kraft. Darin ist zum Beispiel festgeschrieben, dass Verträge, die sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um ein Jahr verlängern, monatlich kündbar sind.

„Verbraucher stecken dann nicht mehr in ihrem Altvertrag fest, nur weil sie eine Frist versäumt haben“, sagte Blohm. „Das kann den Wettbewerb stimulieren und die Wechselraten erhöhen – für den Verbraucher dürfte das hoffentlich ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis nach sich ziehen.“

Telefónica als gutes Beispiel

Die Digitalreferentin des vzbv sieht schon jetzt Bewegung am Markt. So sei es positiv, dass Telefónica mit seiner Marke O2 in einer vorerst auf sechs Monate angelegten Aktion beim Abschluss neuer Mobilfunkverträge keinen Aufpreis mehr nimmt, wenn sie monatlich kündbar sind. Solche Extrakosten wurden bisher berechnet und sind dem Gesetz zufolge auch künftig möglich. Dass Telefónica auf solche Aufpreise nun in den meisten Tarifen verzichtet, wertet Blohm als gutes Beispiel für einen verbraucherfreundlicheren Kurs am Markt.

Das Gesetz enthält auch ein neues Entstörungsrecht: Hat ein Haushalt kein Festnetz-Internet, so muss diese Störung dem Gesetz zufolge binnen zwei Kalendertagen behoben werden. Geschieht das nicht, bekommt der Verbraucher für den dritten und vierten Tag jeweils mindestens 5 Euro Entschädigung und ab dem fünften Tag mindestens 10 Euro. Blohm räumt zwar ein, dass die meisten Anbieter Störungen ohnehin schnell beheben wollten und dies auch täten. „Es gibt aber leider Fälle von Internetnutzern, die wochenlang offline sind.“ Das Gesetz werde dafür sorgen, dass es solche Fälle kaum noch geben werde.

Neues Mess-Tool im Dezember

Auch ein neues Minderungsrecht kommt dem Verbraucher zugute: Ist die Datenübertragungsrate deutlich schlechter als vertraglich zugesichert, kann er die Monatszahlung reduzieren. Die genauen Details hierzu stehen aber noch aus, weil die zuständige Bundesnetzagentur noch Vorgaben zur Häufigkeit der Messungen über ihr Messtool breitbandnutzung.de machen muss. Das Tool wird voraussichtlich ab dem 13. Dezember zur Verfügung stehen.

Positiv für den Verbraucher in dem novellierten Gesetz ist zudem, dass die Mitnahme seiner Rufnummer bei einem Anbieterwechsel immer kostenlos sein muss. „Die Änderungen im Telekommunikationsgesetz sind aus Sicht des vzbv sehr gelungen und verbessern die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber den Telekommunikationskonzernen erheblich“, sagte Blohm.

Text: dpa/ Redaktion: JN

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11 Kommentare im Forum
  1. Gilt das also auch für (so wie ich das herauslese) tatsächlich vor kurzem aus Versehen vergessene Verträge, die man dann mit einer Frist von 1. Monat ergo der max. Vertragslaufzeit kündigen kann? Verbraucherverträge: Die neuen Regeln ab 1. Dezember
  2. Haben ab dem 1. Dezember 2021 abgeschlossene/verlängerte Verträge im Telekommunikationsbereich dann nur noch grundsätzlich 1 Jahr Laufzeit und 2 Jahre sind nicht mehr zulässig?
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