Die Länderchefs schieben eine Rundfunkreform des öffentlich-rechtlichen Sektors an. Bei den TV- und Radioprogrammen soll einiges umgebaut werden – mit klaren Fristen.
Die Ministerpräsidenten haben eine Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschlossen, wie auch DIGITAL FERNSEHEN bereits berichtete. In den nächsten Monaten braucht es noch die Zustimmung aller Landtage. Wie wird sich das TV- und Radioprogramm verändern? Einige Beispiele aus dem neuesten Entwurf, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt:
Keine Fusion von 3sat und Arte
Die beiden Kultursender 3sat und Arte soll es weiterhin als Fernsehprogramme geben. In Abstimmung mit den beteiligten öffentlich-rechtlichen Häusern SRF in der Schweiz und ORF in Österreich sollen Inhalte von 3sat in das Programm und die Mediathek von Arte „überführt“ werden. Arte könnte perspektivisch eine europäische Plattform werden – die Pläne gibt es schon länger. Der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Alexander Schweitzer (SPD) stellte zugleich klar: „Wir haben nicht die Fusion von 3sat und Arte beschlossen.“ Davor hatte es von vielen Seiten Protest samt Demos und Petition für den Erhalt von 3sat gegeben.
Abschalttermine und Fristen für TV-Kanäle stehen
Ab 2027 soll die Zahl der TV-Kanäle, die den Schwerpunkt Information, Bildung und Dokumentation haben, von vier auf zwei reduziert sein. Welche Sender es in der Gruppe mit Phoenix, Tagesschau24, ARD-alpha und ZDFinfo treffen wird, legen die Länder nicht fest. Bei speziellen Angeboten für jüngere Leute sieht die Zukunft ab 2027 so aus: Beim ARD-Kanal One und bei ZDFneo soll es eine Kooperation als ein gemeinsames Angebot geben. Der Kinderkanal KiKA bleibt, ebenso das digitale Angebot Funk für jüngere Leute.
Langfristig streben die Länder an, alle diese Kanäle für Info und Bildung sowie für jüngere Leute mit gleichartigem Inhalt ausschließlich im Netz zu präsentieren. Bis 1. Januar 2033 soll die Ausstrahlung als klassisch fortlaufendes Fernsehprogramm beendet sein. Beim neuen Kooperationsangebot aus One und ZDFneo soll es schon am 1. Januar 2029 so weit sein.
Radioprogramme
Die Anzahl der regionalen Hörfunkprogramme in der ARD soll von rund 70 Wellen auf 53 reduziert werden. Welche Programme wegfallen werden, legt der Entwurf nicht fest.
Eine ARD-Anstalt soll als Grundwert maximal vier terrestrisch verbreitete Programme anbieten. Aber es können mancherorts doch mehr sein: Denn zusätzlich kann das Landesrecht die Regel vorsehen, dass ein ARD-Haus ein weiteres Hörfunkprogramm pro volle sechs Millionen Einwohner im Sendegebiet anbietet. Das ist vor allem für Bundesländer mit hoher Bevölkerung interessant und auch für ARD-Häuser, deren Sendegebiet in mehreren Bundesländern liegt.
Welchen Einfluss hat die Rundfunkreform auf Sport-Übertragungen?
Die Kosten für ARD und ZDF für den Kauf der Übertragungsrechte von Sport-Ereignissen dürfen ein „angemessenes Verhältnis zum Gesamtaufwand nicht überschreiten“. Im Entwurf wird dieses Verhältnis so gefasst, dass in der Regel fünf Prozent des Gesamtaufwandes von ARD und ZDF einer Beitragsperiode – also vier Jahre – nicht überschritten werden. Diese Größenordnung orientiere sich am Status quo.
Es sollen auch Sportarten und Sportevents von gesellschaftlicher Bedeutung abgebildet werden, die keine so große kommerzielle Vermarktung wie zum Beispiel der Fußball haben. Eine Ausweitung des Sportanteils im Gesamtangebot soll es dadurch nicht geben.
Kooperation mit privatem Rundfunk
ARD, ZDF und Deutschlandradio haben den Auftrag, alle Menschen zu erreichen, deswegen sollen sie mit Privatsendern zusammenarbeiten können. Öffentlich-rechtliche Inhalte könnten bei den Privaten zum Beispiel auf Webseiten verlinkt oder eingebettet werden, um die Reichweite zu erhöhen. Die Länder sehen dadurch auch einen Effekt für die Privaten, weil das dortige Portfolio gestärkt werde.
Abgrenzung zu Presseangeboten
Die öffentlich-rechtlichen Sender dürfen im Internet nicht zu viele Texte anbieten, ihr Schwerpunkt muss auf Bewegtbild und Ton liegen. Die Länder haben die Regeln dazu nun geschärft. Die ARD hatte zuletzt noch versucht, die gesetzliche Schärfung durch die Alternative einer Selbstverpflichtung der Rundfunk-Häuser zu vermeiden.
Hintergrund der Abgrenzung ist, dass das Angebot von privaten Verlagen und Medienhäusern, die ihren Schwerpunkt auf Text haben, im Sinne der Medienvielfalt gestärkt werden soll. Die Verlagshäuser werfen besonders der ARD vor, ihnen im Netz mit zu viel Text unerlaubt Konkurrenz zu machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Textangebote laut Entwurf trotzdem für ARD, ZDF und Deutschlandradio im Netz möglich. Beispiele: Schlagzeilen zu aktuellen Ereignissen, Live-Ticker und begleitende Echtzeitberichterstattung, Fakten-Checks oder Angebotsübersichten. Zudem können Texte veröffentlicht werden, die einen Bezug zu einer bereits ausgestrahlten Sendung haben. Diese Sendung darf nicht älter als vier Wochen sein.
Auf Drittplattformen – also etwa Social-Media-Kanäle wie Instagram – gilt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch das grundsätzliche Verbot der sogenannten Presseähnlichkeit. Aber dort sind die Anforderungen der Länder nicht so spezifisch und detailliert.
Text: dpa / Redaktion: Felix Ritter
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