Der Rundfunkbeitrag sollte um 86 Cent angehoben werden, doch Sachsen-Anhalt blockierte das Vorhaben. Das geht so nicht, urteilt nun das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung hat Folgen für die Verbraucher.
Der Rundfunkbeitrag steigt vorläufig auf monatlich 18,36 Euro. Das ordnete das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss rückwirkend seit 20. Juli bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung an. Das Land Sachsen-Anhalt hatte die Erhöhung um 86 Cent blockiert, die Karlsruher Richter werteten dies als eine Verletzung der im Grundgesetz festgeschriebenen Rundfunkfreiheit.
Für öffentlich-rechtliche Sender ist der Rundfunkbeitrag die Haupteinnahmequelle. Seit 2013 wird er je Wohnung erhoben und betrug zuletzt 17,50 Euro pro Monat. Zum Jahreswechsel hatte er auf 18,36 Euro steigen sollen. Den Bedarf ermittelt hat die unabhängige Kommission KEF. Es wäre die erste Erhöhung seit 2009 gewesen. So sollte eine Finanzlücke von 1,5 Milliarden Euro zwischen 2021 und 2024 ausgeglichen werden. Damit der ausgehandelte Staatsvertrag in Kraft treten kann, fehlt allerdings die Zustimmung Sachsen-Anhalts.
Der Ministerpräsident des Landes, Reiner Haseloff von der CDU, hatte den Gesetzentwurf am 8. Dezember vor der Abstimmung im Landtag zurückgezogen, weil sich abzeichnete, dass seine Partei – anders als die Koalitionspartner SPD und Grüne – die Erhöhung nicht mittragen würden. Und mit der AfD, die als Kritikerin des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekannt ist, wollte der Regierungschef keine gemeinsame Sache machen. Weil aber alle 16 Landesparlamente zustimmen müssen, ist die Erhöhung somit blockiert.
Die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
In Zeiten „vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits“ wachse die Bedeutung des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks, entschied der Erste Senat mit dem nun veröffentlichten Beschluss vom 20. Juli. Die Sender sollten die Wirklichkeit durch „authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten“ unverzerrt darstellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund rücken.
Der Gesetzgeber sei verantwortlich, dass auch die finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben gegeben sind. „Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit.“
Das Bundesverfassungsgericht kann bestimmen, wer seine Entscheidungen vollstreckt. Es kann nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln. Die Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio hatten sich in ihrer Rundfunkfreiheit verletzt gesehen und in Karlsruhe geklagt. Die obersten Verfassungsrichter Deutschlands wiesen Eilanträge kurz vor Weihnachten ab, weil diese nicht gut genug begründet worden seien. Ihre Verfassungsbeschwerden seien auch „weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet“, so das Gericht damals. Allerdings sah es keinen Anlass, sofort einzugreifen.
Text: dpa/ Redaktion: JN
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