Das Internet lebt von Links, die auf andere Webseiten weiterleiten. Doch ist das Verlinken auf urheberrechtlich geschützte Werke durch das sogenannte Framing immer zulässig? Grundsätzlich schon, befand nun das höchste EU-Gericht – doch es setzt Grenzen.
Das Einbetten digitaler Medien als anklickbarer Link auf Internetseiten bleibt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs erlaubt. Allerdings schränkte das höchste EU-Gericht die Möglichkeit des sogenannten Framings mit seinem Urteil vom Dienstag ein. Wenn der Rechteinhaber technische Schutzmaßnahmen gegen das Einbetten getroffen habe, brauche es dafür seine Erlaubnis. Ansonsten nehme man demjenigen die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Werke zu verlangen (Rechtssache C-392/19).
„Die gute Nachricht für das Internet ist, dass Hyperlinks, auch in Form von Framing, grundsätzlich zulässig bleiben, solange dabei nicht technische Schutzmaßnahmen umgangen werden“, sagte Fabian Seip, Rechtsanwalt und Telekommunikationsexperte der Kanzlei Hengeler Mueller. Beim Framing werden Teilbereiche einer Webseite – etwa Bilder oder Videos – als anklickbarer Link in einem Rahmen auf einer anderen Webseite angezeigt.
Hintergrund des Urteils vom Dienstag ist ein Lizenzstreit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Die zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gehörende DDB zeigt auf ihrer Internetseite Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke, die auch auf anderen Webseiten eingebettet werden können. Die VG Bild-Kunst verlangt für den Abschluss eines Lizenzierungsvertrags jedoch, dass die DDB technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing der Vorschaubilder trifft. Diese hält dies jedoch nicht für angemessen und klagte dagegen.
Der Bundesgerichtshof rief in dem Rechtsstreit schließlich den EuGH an und wollte unter anderem wissen, ob es sich beim Framing um eine öffentliche Wiedergabe nach EU-Recht handele. Der EuGH bejaht dies für den Fall, dass beim Framing Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers umgangen werden. Der Rechteinhaber habe der Veröffentlichung seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt, wenn er derlei Maßnahmen gegen das Framing getroffen habe. Vielmehr wolle er das Publikum in diesem Fall auf die Nutzer einer bestimmten Webseite begrenzen.
Die Deutsche Digitale Bibliothek zeigte sich von der Entscheidung enttäuscht. „Natürlich hätten wir uns ein anderes Urteil gewünscht“, sagte ihr Anwalt Nils Rauer der Deutschen Presse-Agentur. Er betonte jedoch, dass der EuGH stark aus der Perspektive des einzelnen Urhebers argumentiere. „Die VG Bild-Kunst behauptet aber, dass sie im Namen aller von ihr vertretenen Urheber spricht – obwohl sie nicht das Mandat dazu hat, im Namen aller Schutzmaßnahmen einzufordern.“ Deshalb werde nun vor dem BGH weiter gestritten, ob die VG Bild-Kunst tatsächlich für alle ihre Mitglieder sprechen kann. Rauer ist überzeugt: „Viele Rechteinhaber wollen doch weiterhin über Suchmaschinen gefunden werden.“
Telekommunikationsexperte Seip betonte, dass der EuGH auch mit Blick auf die Schutzmaßnahmen Klarheit geschaffen habe. Der Rechteinhaber müsse technische Schutzmaßnahmen einsetzen oder vorschreiben. „Bloß verbale Beschränkungen – etwa über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – reichen nicht.“ Bezahlschranken oder ähnliche Maßnahmen um Einnahmen zu erzielen, seien jedoch nicht erforderlich. „Nach dem Urteil müssen die technischen Maßnahmen „wirksam“ sein, also einen Mindestschutz vor gegen Umgehung bieten.“
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