Das Vierte hat angekündigt, am heutigen Freitag die SKL-Show „Tag des Glücks“ trotz Verbot der Medienhüter auszustrahlen. Die Nichtbeachtung kann ein Zwangsgeld zur Folge haben, erklärt die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) gegenüber DIGITALFERNSEHEN.de. Auch Sport1 zeigt sich weiterhin uneinsichtig.
Erst im September hatte die ZAK der Sendung am Ostermontag auf Das Vierte beanstandet und eine Wiederholung explizit untersagt. Sie verstoße gegen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag, hieß es seinerzeit zur Begründung. Außerdem sei durch Studio-Deko sowie ständige Logoeinblendung und Nennung der Süddeutschen Klassenlotterie ein werblicher Charakter festzustellen. Auch eine weitere Show des Formats war vorsorglich untersagt worden (DIGITALFERNSEHEN.de berichtete).
Nun hat der Sender jedoch eine weitere Ausstrahlung der Show angekündigt und probt damit den Machtkampf gegen die Medienhüter. „Wir leben in einem Rechtsstaat: Gegen Untersagungen können Rechtsmittel eingelegt werden, die aufschiebende Wirkung haben“, verdeutlichte ZAK-Sprecherin Frederike Grothe gegenüber DIGITALFERNSEHEN.de, warnte jedoch im gleichen Atemzug: „Allerdings muss sich der Sender darüber im Klaren sein, dass es früher oder später zu einem Gerichtsverfahren kommen wird, in dem über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen verhandelt wird“.
Die unklare Rechtssituation betrifft den Glücksspiel-Staatsvertrag und die aktuelle EuGH-Rechtssprechung. Das Vierte hatte bei einer Anhörung der Medienhüter auf die aktuellen EuGH-Urteile verwiesen, nach denen das im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag formulierte Werbeverbot derzeit nicht angewendet werden könne. Die ZAK sieht das anders: Das europäische Urteil habe lediglich das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Auswirkungen auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit behandelt. Auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspiel-Staatsvertrag hätten diese Entscheidungen keine direkte Auswirkung, so das Gremium.
„Da über die unterschiedlichen Rechtspositionen noch nicht entschieden wurde, kann der Sender vorab lediglich darauf hingewiesen werden, dass eine erneute Ausstrahlung auch ein erneutes Aufsichtsverfahren nach sich ziehen wird“, erläuterte Grothe weiter. Nichtsdestotrotz wird der erneute Verstoß von Seiten der Medienhüter Konsequenzen nach sich ziehen.
Dabei könne der zuständigen Landesmedienanstalt, in diesem Falle der Landesanstalt für Medien NRW (LfM), jedoch nicht vorgegriffen werden. „Wir gehen jedoch davon aus, dass die LfM ihrem Auftrag nachkommen wird, geltendes Recht durchzusetzen“, so die ZAK-Sprecherin. Dabei könne die zuständige Landesmedienanstalt auch weitere aufsichtliche Maßnahmen in Erwägung ziehen: „also zum Beispiel die Anordnung von Sofortvollzug und die Androhung eines Zwangsgeldes“.
Die Landesmedienanstalt hatte sich wenig amüsiert über die Machtprobe gezeigt. Sollte es zur angekündigten Ausstrahlung der von Steven Gätjen moderierten Show am 11. November kommen, werde man erneut ein Verfahren einleiten. Die Rechtsposition habe sich seit dem ersten Verstoß im Frühjahr nicht verändert. Entsprechend werde man sich „mit Nachdruck“ um den Fall kümmern. Zudem könnten bei Ausstrahlung auch die Sanktionen härter ausfallen. So erklärte der ZAK-Vorsitzende Thomas Fuchs: „Die Einsichtsfähigkeit eines Programmanbieters kann durchaus auch Auswirkungen auf die Sanktionsformen haben“.Noch mehr Ärger – Sport1 probt ebenfalls den Aufstand
Währenddessen probt ein weiterer Privatsender den Aufstand. Im Oktober hatte die ZAK Sport1 die wiederholte Ausstrahlung von Werbung für den Sportwettenanbieter „bet-at-home.com“ beanstandet und weitere Werbung untersagt. Der Branchendienst „Funkkorrespondenz“ berichtete am Freitag, dass der Sportsender trotz der Untersagung weiterhin Werbung für den Wettenanbieter ausstrahlt.
Wann der Sender die Ausstrahlung der Werbung des Wettanbieters beenden will, um damit den Vorgaben der Medienaufsicht nachzukommen, hätten die Verantwortlichen gegenüber dem Dienst nicht nicht beantworten wollen. „Zur weiteren Vorgehensweise“ in dieser Angelegenheit wolle man sich nicht äußern, habe der Sender mitgeteilt.
Auch Sport1 verweist in seiner Erklärung auf die aktuelle EuGH-Rechtssprechung. In diesem Fall könnte es jedoch bald ein eindeutiges Urteil geben, denn bereits vor der Beanstandung hatte der Sender Ende August Klage am Verwaltungsgericht München gegen die zuständige Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) eingereicht (DIGITALFERNSEHEN.de berichtete). [js]
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