ZAK beanstandet „Mietpreller“-Folge – Glücksspielverstoß bei Sky

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat eine Folge der RTL-Sendung „Mietprellern auf der Spur“ beanstandet. Die Folge verstoße gegen journalistische Grundsätze.

In der umstrittenen Folge geht es um eine angeblich bettlägerige Frau, die mit ihrem 17-jährigen Sohn zusammen wohnt. Dieser besucht eine Schule für geistig Behinderte. In der ausgestrahlten Sendung wird der Eindruck erweckt, als gebe der Junge sein Einverständnis, dass Moderatorin Vera Int-Veen in der Wohnung filmen darf.
 
Später veröffentlichte Originalaufnahmen von den Dreharbeiten zu der am 4. Juli ausgestrahlten Sendung (4,4 Millionen Zuschauer) zeigten jedoch, dass die Aussagen des Jungen nicht korrekt zusammengeschnitten wurden und er nicht damit einverstanden war, dass in der Wohnung gefilmt wird. 
 
Das Aufsichtsgremium sieht laut einer am Dienstag veröffentlichten Mitteilung in der verfälschenden, nachträglichen Bearbeitung des Filmmaterials einen Verstoß gegen journalistische Grundsätze, den RTL bereits eingestanden hat. Weitere Konsequenzen wird der Fall von Seiten der Kommission aber nicht nach sich ziehen.

Dafür hatte die zuständige Produktionsfirma Imago TV bereits nach Veröffentlichung der Originalaufnahmen Konsequenzen gezogen. Die Firma hatte sich von dem zuständigen Schnittproducer getrennt (DIGITALFERNSEHEN.de berichtete). Außerdem will die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) prüfen lassen, ob bei der RTL-Ausstrahlung eine Verletzung rundfunkrechtlicher Bestimmungen vorliegt (DIGITALFERNSEHEN.de berichtete).
 
Neben RTL haben auch Pay-TV-Anbieter Sky und der Sportsender Sport1 eine Beanstandung kassiert. Beide Sender hätten gegen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, der Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel verbietet. Sport1 hat wiederholt für den Sportwettenanbieter „bet-at-home.com“ geworben, während Sky im Rahmen der Berichterstattung über die Fußball-Bundesliga Werbung für den Sportwettenanbieter „Tipico“ ausstrahlte.
 
Beide Anbieter beriefen sich in Gesprächen mit der Kommission auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung. Nach Ansicht von Sky und Sport1 sei der gesamte deutsche Glücksspielstaatsvertrag im Hinblick auf die EuGH-Urteile nicht mehr anwendbar. Die ZAK bekräftigte erneut ihre bereits wiederholt dargelegte Position, wonach die EuGH-Urteile auf das Werbeverbot keine direkte Auswirkung haben und der Glücksspielstaatsvertrag weiterhin Gültigkeit besitzt. Diese Position sei bereits von verschiedenen deutschen Gerichten gestützt worden, unter anderem dem Bundesverwaltungsgericht. [js]

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  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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