Wer war’s? – BGH klärt Auskunftsanspruch bei illegalen Uploads

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Raubkopien im Internet sind Filmfirmen ein Dorn im Auge. Um die verantwortlichen Nutzer zur Rechenschaft ziehen zu können, brauchen sie deren Daten – und dafür die Mithilfe von YouTube und Co.

Ob Kino-Blockbuster oder Top-Ten-Album: Wer Filme und Musik unberechtigterweise online stellt, verletzt Urheberrechte und riskiert Schadenersatzforderungen. Aber nicht immer können die Geschädigten den Verantwortlichen auf die Schliche kommen. Mit welchen Daten müssen Plattformen wie YouTube ihnen dabei behilflich sein? Darüber verhandelt an diesem Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az. I ZR 153/17)

Um was genau geht es?

Gleich drei Nutzer stellten 2013 und 2014 die Kinofilme „Parker“ und „Scary Movie 5“ bei YouTube ein, sie wurden dort mehrere tausend Mal abgerufen. Die Constantin Film Verleih GmbH will gegen die Schuldigen vorgehen. Sie verbergen sich aber hinter Fantasienamen.

Warum ist das ein Problem?

Anders als in Internet-Tauschbörsen, die oft keinen zentralen Betreiber haben, hinterlassen die Nutzer auf YouTube nicht sichtbar ihre IP-Adresse. Mit der IP-Adresse können Geschädigte beim Provider herausfinden, von welchem Anschluss aus die Datei zum Herunterladen angeboten wurde. Sie erfahren dann Name und Anschrift des Inhabers. Bei Video-Portalen hat nähere Informationen nur der Betreiber.

Um welche Daten wird gestritten?

Wer YouTube aktiv nutzen will, muss beim Mutterkonzern Google ein Konto eröffnen. Für die Registrierung braucht es einen Namen, eine E-Mail-Adresse und das Geburtsdatum. Um Videos zu veröffentlichen, die länger als 15 Minuten sind, musste man früher außerdem eine Telefonnummer angeben. YouTube hat im Prozess erklärt, weder die richtigen Namen noch die Anschriften der Nutzer zu kennen. Constantin Film will nun die Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Außerdem soll YouTube die IP-Adressen herausgeben, die beim Hochladen der Filme und für den jüngsten Zugriff auf die Nutzerkonten verwendet wurden. Umstritten ist, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.

Weshalb ist das unklar?

Relevant ist eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift. Sie sieht nur Auskünfte über „Namen und Anschrift“ vor. Die Frage ist: Ist das abschließend gemeint? Zuletzt hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main YouTube im August 2017 zur Herausgabe der E-Mail-Adressen verurteilt. Die Richter waren der Ansicht, dass der Begriff „Anschrift“ so viel wie „Adresse“ bedeutet und in der heutigen Zeit auch die E-Mail-Adresse umfasst. Weitere Auskünfte sehe das Gesetz aber nicht vor. Das OLG hat die Revision zugelassen, damit Karlsruhe die Frage grundsätzlich klären kann.

Welche Bedeutung hat das Verfahren?

YouTube möchte nach eigener Darstellung in erster Linie Rechtssicherheit bei der Frage, welche Daten herausgegeben werden müssen. Brisanter für das Unternehmen ist ein zweites BGH-Verfahren, das seit kurzem beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegt. Dort streitet ein Musikproduzent dafür, dass die Plattform selbst für den Schaden aufkommen muss, den ihre Nutzer durch das unberechtigte Einstellen fremder Werke anrichten. Bisher sperrt YouTube solche Inhalte nur, wenn sie gemeldet werden oder auffallen. Dafür durchforstet eine spezielle Software die Plattform. Die Frage ist, ob das für die Zukunft so ausreicht. Denn auch der aktuelle Entwurf für eine Reform des EU-Urheberrechts sieht eine generelle Haftung der Betreiber vor.

[Anja Semmelroch]

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