Die öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter in Deutschland fordern eine neue Plattformregulierung für Rundfunk- und Telemedienangebote. Der Plattformbegriff sollte demnach auf Benutzeroberflächen ausgeweitet werden, die vorwiegend zum Empfang von entsprechenden Medien genutzt werden. Das Ziel ist es, die Diskriminierung einzelner Anbieter zu verhindern.
Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ARD und ZDF fordern gemeinsam mit dem Verband privater Rundfunk- und Telemedien (VPRT) und den Landesmedienanstalten eine Weiterentwicklung der Plattformregulierung im Rundfunkstaatsvertrag. „Aus Sicht der Rundfunkbranche ist die freie Auswahl des Zuschauers zum Schutz freier Meinungsbildung ebenso erforderlich wie der ungehinderte Zugang des Programmveranstalters zu Plattformen und Portalen“ so MDR-Intendantin Karola Wille zu den Hintergründen der Forderung.
Die Mediennutzung sei derzeit massiv im Wandel. Der Zugang zu und die Auffindbarkeit von Rundfunkangeboten werde immer stärker abhängig von Plattform- und Portalbetreibern sowie Endgeräteherstellern, die als Gatekeeper zwischen dem Angebot und dem Zuschauer stehen. Mit der zunehmenden Verbreitung von EPGs, Navigatoren und Portalen über alle Plattformen würde auch das Diskriminierungspotential immer weiter ansteigen. Schon jetzt seien Programmveranstalter zunehmend mit Umlistungen, Verschiebungen und Überlagerungen ihrer Inhalte konfrontiert.
ARD, ZDF, VPRT und die Medienanstalten wollen diskriminierende Maßnahmen künftig ausschließen und fordern daher von der Politik konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung von Diskriminierungsfreiheit, Chancengleichheit und Transparenz. Sie schlagen aus diesem Grund eine Erweiterung des derzeitigen Plattformbegriffs auch auf Benutzeroberflächen vor, sofern diese vorwiegend für den Empfang von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien genutzt werden. Einige Ausnahmen sollten jedoch bestehen: So sollten für Angebote, die in besonderem Maße Meinungsvielfalt und Pluralismus fördern, bevorzugte Platzierung regulatorisch abgesichert werden. Überlagerungen von Rundfunkinhalten sollten hingegen nur mit Zustimmung des Veranstalters und des Zuschauers möglich sein. [ps]
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