Von Rüge bis Gewinnabschöpfung: ZAK ahndete 2012 37 Verstöße

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Die Medienwächter der ZAK haben in diesem Jahr gleich eine ganze Reihe von Sendern im Visier gehabt: Neben den scheinbar unbelehrbaren Wiederholungstätern Sat.1 und Das Vierte musste unter anderem auch Sky eine Rüge hinnehmen. Im Fall von Sport 1 wurde neben einer Geldstrafe sogar eine Gewinnabschöpfung angeordnet.

Insgesamt 37 Mal sah sich die  Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) in diesem Jahr dazu gezwungen, Verstöße gegen Programm- und Werbevorgaben zu ahnden und entsprechende Sanktionen zu verhängen, wie die ZAK kürzlich mitteilte. Dabei beließen es die Medienhüter in 24 Fällen bei einer Beanstandung, sprachen sechs Unterlassungen aus und verhängten in sieben Aufsichtsfällen Bußgelder. In einem Fall wurde sogar erstmals die Abschöpfung von unrechtmäßig erlangten Einnahmen angeordnet.

Gezogen hat dieses Los der Spartensender Sport 1, der wegen Irreführung und Täuschung der Zuschauer sowie der Missachtung der Informations- und Hinweispflichten über Spielregeln und Gewinnchancen im Rahmen der Sendung „Sportquiz“ eine Geldstrafe aufgedrückt bekam.
 
Ein weiterer Schwerpunkt war verbotene Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, das nach Ansicht der ZAK auch mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Juli 2012 noch unzulässig ist. Gleich mehrere Sender verstießen in diesem Jahr gegen das Werbeverbot. Am hartnäckigsten zeigten sich dabei Sat.1 und Das Vierte. Gleich mehrfach mussten die Medienhüter gegen die beiden Privatsender aktiv werden. Das Vierte setzte sich sogar über das verhängte Verbot hinweg, Sat.1 kündigte die Prüfung rechliche Schritte gegen die Rüge der ZAK an. 
 
Aber auch Sport 1 und Kabel Eins fingen sich wegen unerlaubter Glücksspielwerbung Rügen ein. Kabel Eins verstieß zudem in einem Finanzamts-Beitrag gegen den Persönlichkeitsschutz, da der Sender die Mitarbeiter ohne deren Zustimmung komplett erkennbar gezeigt hatte und damit  die Rechte am eigenen Bild verletzt habe. Im Fall des Pay-TV-Anbieters Sky untersagte die ZAK Werbung und Sponsorenhinweise für den Sportwettenanbieter Bwin, die in einer Sendung gleich mehrfach im Rahmen von Sponsorenhinweisen und Splitscreenwerbung ausstrahlt wurden.
 
Die ZAK wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch der neue Staatsvertrag grundsätzlich Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel verbiete, er erlaube aber den Ländern Ausnahmen zu definieren. Diese betreffen allerdings nur die Werbung für zugelassene Sportwettenanbieter. Bis sich die Länder auf eine entsprechende Richtlinie in diesem Bereich verständigt haben, hat sich die ZAK sich darauf verständigt, Sponsoring von Sportwettenanbietern zu tolerieren, die eine Konzession in Deutschland beantragt haben. Anbieter, die eine Konzession anstreben, würden dadurch signalisieren, dass sie die neuen Regelungen akzeptieren, hieß es weiter. Die Duldung gilt ausschließlich für reines Sponsoring ohne werblichen Zusatz. [fm]

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