Verhandlung über Rundfunkbeitrag beginnt

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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In den kommenden zwei Tagen wird am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe darüber verhandelt, ob der Rundfunkbeitrag zulässig ist.

Die Richter prüfen bei den Verhandlungen insgesamt vier Beschwerden zu dem Rundfunkbeitrag: Drei Privatpersonen sowie der Autovermieter Sixt wehren sich gegen den Beitrag, der seit 2013 in seiner jetzigen Form erhoben wird.

Er stellt aus ihrer Sicht eine Steuer dar, für die die Länder, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regeln, keine Gesetzgebungskompetenz hätten. Außerdem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er pro Wohnung und damit unabhängig von der Zahl der Bewohner erhoben werde. In Unternehmen wie Sixt bemisst sich der Beitrag unter anderem nach der Anzahl von Betriebsstätten. Das benachteilige Firmen mit vielen Filialen, moniert Sixt.

Die Kläger waren in den Vorinstanzen, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht, gescheitert. Bis zu einem Urteil der Verfassungsrichter vergehen voraussichtlich einige Monate. [dpa]

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47 Kommentare im Forum
  1. ... was soll da schon bei herumkommen? Der einzige Unterschied zwischen Steuern und Gebühren ist, dass Gebühren im Gegensatz zu Steuern grundsätzlich zweckgebunden erhoben werden. Die Höhe von Steuern und Gebühren werden beispielsweise in den Landtagen bestimmt. Gebühren sind per Defintion öffentlich-rechtliche Geldleistung ...
  2. Macht schon einen Unterschied für die Erhebung, ob es sich um eine Steuer, Gebühr oder Beitrag handelt. Gebühren werden für eine konkrete (freiwillige) Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben. D.h. wird kein empfangsbereiter Rundfunkempfänger vorgehalten = keine Pflicht zur Gebührenzahlung Beiträge stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar. D.h. es muss immer bezahlt werden, egal ob man den Rundfunk nutzt oder nicht Steuern sind „... Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen s. Beiträge und zusätzlich werden Steuern vom Bund erhoben und nicht von den Ländern Es kann also durchaus interessant werden was das BGH da auskaspert
  3. Aus dem Artikel ... der Rundfunkbeitrag wird zweckgebunden erhoben und ist somit keine Steuer. Daher dürfte zumindest diesbzgl. das BGH wohl wieder gegen die Kläger entscheiden.
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