Die Drittsendezeiten bei Sat.1 scheinen vorerst vorbei zu sein. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die von der LMK vergebenen Lizenzen für News Pictures und dctp als rechtswidrig aufgehoben.
Der Streit zwischen Sat.1 und der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) um die Vergabe von Drittsendezeiten scheint vorerst beendet zu sein. Wie das Verwaltungsgericht Neustadt am Dienstag bekannt gab, wurden die Zulassungsbescheide der LMK vom Juli 2013 für die Produktionsgesellschaften News Pictures und dctp als rechtswidrig aufgehoben. Die Lizenzen sollten für Drittsendezeiten im Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 gelten.
Mit der Vergabe der Drittsendezeiten an News Pictures und dctp war Sat.1 alles andere als zufrieden. Die Firmen produzieren für den Privatsender die Sendungen „Weck Up“, „Focus TV Reportage“, „News & Stories“ und „Planetopia“. Letzeres wurde bereits vorigen September aus dem Programm genommen. Auch hier war das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass die Vergabe der Drittsendezeiten von der LMK nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Als Begründung führt das Verwaltungsgericht an, dass das Vergabeverfahren von Anfang an fehlerhaft war. Von Beginn an wurden die Rechte von Sat.1 hinsichtlich der Frage verletzt, in welcher Form die Drittsendezeiten auszuschreiben waren: ob gebündelt oder einzeln, in welchem zeitlichen Umfang und auf welchem Sendeplatz. In der weiteren Auswahl kam es dann zu weiteren Fehlern im Zusammenhang mit den gebildeten Auswahlkriterien und der abschließenden Verständigung mit Sat.1.
Sat.1 befindet sich schon seit längerem mit der LMK im Streit um die Drittsendezeiten. Laut Rundfunkvertrag sind die Privatsender verpflichtet Drittanbieter Sendeplätze zur Verfügung zu stellen, wenn der Jahresdurchschnittswert bei den Zuschauermarktanteilen bei mindestens 10 Prozent liegt. Obwohl Sat.1 unter dieser Grenze lag, musste der Sender durch seine Zugehörigkeit zu ProSiebenSat.1 weiterhin diese Pflicht erfüllen, da die gesamte Sendergruppe 20 Prozent erreicht.
Aber trotz allem kann laut Verwaltungsgericht die LMK nicht verpflichtet werden, über die Bewerbungsanträge der Kläger erneut zu entscheiden. Das Verfahren muss insgesamt neu durchgeführt werden, so dass sich auch die bisherigen Bewerber neu bewerben müssen. Gegen das Urteil kann aber noch innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. [id]
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