Verbraucherschützer mahnen Google erneut ab

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Zum Start ins neue Jahr droht Google wieder einmal Ärger mit den deutschen Verbraucherschützern. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnt nun die Auswertung persönlicher Daten aus E-Mails durch den US-Konzern ab.

Das Jahr 2016 hat kaum begonnen, da geht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereits wieder auf Konfrontationskurs mit Google. Nachdem die Verbraucherschüzter schon 2013 erfolgreich gegen Klauseln der damaligen Datenschutzerklärung des US-Unternehmens vorgegangen war, sind auch in den neuen Datenschutzregeln von Google Klauseln enthalten, die der vzbv ein Dorn im Auge sind. Deshalb hat der Verband den Internet-Riesen erneut abgemahnt.

Das Hauptproblem der Verbraucherschützer ist dabei die Tatsache, das Google die E-Mails seiner Nutzer mitlese, ohne das laut den Datenschutzregeln eine gesonderte Einwilligung seitens der Nutzer nötig sei. „Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen“, erklärte Heiko Dünkel, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv am Mittwoch.
 
Kritisch sehen die Verbraucherschützer, das der Begriff „Werbung“ nicht ausreichend beschrieben sei. Für den vzbv ist eine gesonderte Einwilligung für für die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten notwendig. Auch die Klausel, die nur für die Weitergabe „sensibler“ Daten eine Zustimmung erfordert, ist nach Meinung des Verbandes nicht mit deutschen Datenschutzvorschriften vereinbar.
 
Google selbst sieht seine Datenschutzerklärung als gesetzeskonform an und widerspricht dem vzbv entschieden. „Die Aussage, Google würde E-Mails ‚mitlesen‘, ist schlichtweg falsch“, wird eine Konzernsprecher im „Handelsblatt“ zitiert. Das automatische Scannen der E-Mails diene nicht nur der „kontextuellen Werbung“, sondern auch dem Herausfiltern von Spam und Malware.
 
Ob es zwischen den Parteien erneut zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, hängt nun vom US-Unternehmen ab: Bis zum 25. Januar muss Google auf die Abmahnung reagieren, ansonsten droht eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin. [buhl]

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