Die Vollstreckungsverfahren der Rundfunkanstalten für die Eintreibung der Rundfunkgebühren sind rechtmäßig. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Demnach müssen die maschinell erstellten Gesuche weder Dienstsiegel noch Unterschrift aufweisen.
Mit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schwindet für Schwarzseher eine weitere Hoffnung, um die Zahlung der Rundfunkgebühren herumzukommen. Nach Meinung der Karlsruher Richter bedürfen die maschinell erstellten Vollstreckungsersuche gegen säumige Zuschauer weder ein Dienstsiegel noch eine Unterschrift des jeweiligen Senders.
Damit wird in dritter Instanz endgültig zugunsten der Rundfunkanstalten entschieden, nachdem ein Kläger die Zahlung der Gebühren wegen formaler Mängel verweigert hatte. Der Schuldner hatte bemängelt, das in dem Schreiben des Südwestrundfunk (SWR) nicht deutlich werde, ob der Sender oder der Beitragsservice der Gläubiger sei, zudem fehlten Dienstsiegel und Unterschrift.
In erster Instanz war vom Amtsgericht Nagold bei Stuttgart zunächst dem Sender Recht gegeben worden, vor dem Landgericht Tübingen wurde jedoch dem Kläger zugestimmt. Der BGH hob nun die Entscheidung des Landgerichts wieder auf und beschloss zudem, dass es nicht erforderlich sei, das neben dem Beitragsservice der Sender ausdrücklich mitsamt Anschrift, Rechtsform und Vertretungsverhältnissen benannt wird.
Mit dem Urteil wird den Rundfunkanstalten die Eintreibung der Gebühren von rechtlicher Seite vereinfacht. Im letzten Jahr wurden insgesamt knapp 890 000 Vollstreckungsersuche in ganz Deutschland veranlasst. [buhl]
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