Zum wiederholten Male wurde eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erklärt die Gebühr auch für Unternehmen für rechtsmäßig. Der unterlegene Autovermieter Sixt will nun Verfassungsbeschwerde einlegen.
Ob GEZ oder Rundfunkgebühr: Die Zahlung zur Nutzung von Fernsehen und Radio ist vielen Menschen und auch Unternehmen ein Dorn im Auge. Letztere sind davon zusätzlich betroffen, da sich der Beitrag an der Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge orientiert. Dagegen hatten die Autovermieter Sixt und Discounter Netto geklagt, da sie Unternehmen mit mehreren Filialen benachteiligt sahen. Am Donnerstag hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil gefällt und wenig überraschend die Revisionen der Kläger abgelehnt.
Damit folgt das BVerwG der einheitlichen Rechtsprechung und bestätigte die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Seitens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird das Urteil positiv aufgenommen. So sieht Eva-Maria Michel, Justiziarin und stellvertretende Intendantin des WDR, durch das BVerwG bestätigt, dass „die Staffelung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Beschäftigten verfassungsgemäß ist.“
Auch der für das Rundfunkbeitragsrecht zuständige SWR-Justiziar Dr. Hermann Eicher sieht die Entscheidung als „richtig und gerecht“ an, da nun geklärt sei, dass wie im alten Gebührenmodell die Wirtschaft und der öffentliche Bereich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligt sind.
Das Ende der Auseinandersetzung ist dieses Urteil jedoch nicht. Denn obwohl der Verwaltungsrechtsweg erschöpft ist, will zumindest Sixt weiter juristisch gegen den Rundfunkbeitrag vorgehen. Wie die Deutsche Presse-Agentur (DPA) berichtet, will das Unternehmen eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einlegen. In einer Mitteilung erklärte Sixt die Entscheidung für nicht nachvollziehbar. So sei es unter anderem nicht möglich, die Ehrlichkeit der Beitragsschuldner für Kraftfahrzeuge und Betriebsstätten zu kontrollieren. [buhl]
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