Private Fernsehsender können weiterhin Aufnahmen ihrer Programme durch Online-Videorekorder verbieten. Das entschied das Oberlandesgerichts München im Streit zwischen RTL und Save TV.
Die Richter des OLG entschieden, dass die Weitersendung von Fernsehsignalen an Online-Videorekorder unter technischen und insbesondere wirtschaftlichen Aspekten aus urheberrechtlicher Sicht eine selbstständige Nutzungsart darstellt. Der Knackpunkt dabei ist die Entscheidung des OLG, dass die Rechte für diese Weitersendung nicht bei der VG Media, sondern bei den Sendern selbst liegen.
Mehrere Anbieter von Online-Videorekordern wollten die Rechte zur Weitersendung von der VG Media erwerben. Die Verwertungsgesellschaft lehnte eine Rechteeinräumung aber stets ab. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die in der VG Media organisierten TV-Sender mit der Verwertungsgesellschaft eine Sondervereinbarung getroffen hätten, welche diese Weitersendungsrechte aus der Wahrnemungsbefugnis der VG Media ausklammert.
Eine solche Beschränkung der Wahrnehmungsbefugnis setzt voraus, dass es sich bei der Weitersendung um eine selbstständige Nutzungsart handelt, was das OLG München mit dem Verweis auf eine Stellungnahme des Deutschen Patent- und Markenamtes in seinem Urteil begründete. [mw]
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