Urteil: Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Bei der Wahl des Routers haben nicht nur Neukunden von Netzbetreibern freie Wahl. Wie das Landgericht Essen entschied, gilt die seit August 2016 gültige Routerfreiheit auch für Bestandskunden.

Mit der Abschaffung des Routerzwangs durch den Bundestag im November 2015 wurde dem deutschen Nutzer mit Wirkung zum 1. August 2016 die Möglichkeit gegeben, sich die Hardware für den Internetzugang selbst zu wählen. Bis dahin durften Kunden nur die vom jeweiligen Netzbetreiber vorgeschlagenen Router nutzen. Doch nicht jeder der Provider hielt sich an diese Regelung, so Unitymedia, das nur Neukunden dieses Privileg zugestand. Doch wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Dienstag mitteilte, gilt die Routerfreiheit für alle Kunden. Dies entschied das Landgericht Essen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Gelsen-Net Kommunikationsgesellschaft mbH, die einem Bestandskunden die Herausgabe von Zugangsdaten für den Anschluss eines selbstgewählten Routers ans Netz verweigert hatte. In dem in einem Eilverfahren geregelten Fall wurde nun geklärt, ob das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) nur für Neuverträge gilt. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale Recht und urteilten: Auch Bestandskunden haben das Recht auf die freie Wahl des Routers.
 
Damit müssen auch andere Netzbetreiber wie Unitymedia, Vodafone oder Tele Columbus allen Kunden die Routerfreiheit garantieren. Auch wenn dabei Probleme auftauchen können: So könnte der Anschluss einer Fritzbox ans Kabelnetz von Vodafone zum Verlust der Rufnummer führen. [buhl]

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