
Braunschweig – Für Computer mit Internet-Anschluss sind keine Rundfunkgebühren zu zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
Wie das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, besitzt die Klägerin einen Computer mit Internetzugang, den sie zu Hause für ihre Tätigkeit als Diplomübersetzerin und damit gewerblich nutzt. Für ihren Privathaushalt zahlt sie seit 1991 Rundfunkgebühren. Nachdem sie den Norddeutschen Rundfunk (NDR) von dem PC unterrichtet hatte, forderte sie dieser zur Zahlung von Rundfunkgebühren auf. Er machte geltend, gewerblich genutzte PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr befreit, wenn sie privat genutzt werden.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht (Urteil vom 20.11.2009, Aktenzeichen 4 A 188/09). Gebühren seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Dies treffe für den PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten sei nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Darüber hinaus stelle der NDR derzeit im Internet keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Er „streame“ seine Radiosender, was zur Folge habe, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen könne. Um Gebühren erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten, dass die Nutzer jederzeit auf sein Angebot zugreifen können. Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht nicht belegt.
Der PC der Klägerin sei jedenfalls auch deswegen von der Gebühr befreit, weil es sich um ein Zweitgerät handele. Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit Internetanschluss. Das Gericht nahm dazu auf sein Grundsatzurteil vom Mai 2008 Bezug (Urteil vom 30.05.2008, Aktenzeichen 4 A 149/07).
Gleichlautende Entscheidungen (Quelle: kostenlose-urteile.de):
* VG Frankfurt am Main: Internetfähige PCs sind nicht rundfunkgebührenpflichtig
(Verwaltungsgericht Frankfurt/Main; Urteil vom 08.09.2009
[Aktenzeichen: 11 K 1310/08.F(V)])
* Keine generelle Rundfunkgebührenpflicht für gewerblich genutzte PCs
(Verwaltungsgericht Schleswig; Urteil vom 02.07.2009
[Aktenzeichen: 14 A 243/08])
* Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC
(Verwaltungsgericht Stuttgart; Urteil vom 06.05.2009
[Aktenzeichen: 3 K 4387/08])
Entgegengesetzte Entscheidungen:
* OVG Nordrhein-Westfalen trifft Grundsatzurteil: PC mit Internetzugang ist rundfunkgebührenpflichtig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 26.05.2009
[Aktenzeichen: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09])
* Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Urteil vom 19.05.2009
[Aktenzeichen: 7 B 08.2922])
* Auch ein zu Arbeitszwecken genutzter Internet-PC ist rundfunkgebührenpflichtig
(Verwaltungsgericht Regensburg; Urteil vom 24.03.2009
[Aktenzeichen: RO 3 K 08.1829])
* Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für Internet-PC zahlen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 12.03.2009
[Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG])
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