Fernsehsender und Werbetreibende müssen künftig bei der Gestaltung von Werbung noch etwas kreativer sein. Einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zufolge muss sich Werbung deutlich von den Sendungen abheben.
Der Kreativität sind in Sachen Werbung nur selten Grenzen gesetzt. Doch mit seinem Urteil vom Mittwoch legt das Bundesverwaltungsgericht Leipzig den Sendern künftig eine deutlichere Abgrenzung von Werbung und Sendungen nahe. Damit wiesen die Richter eine Klage von Sat.1 gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation des Landes Rheinland-Pfalz (LMK) zurück, die den Sender wegen mangelnder Trennung von Programmhinweisen und anschließender Werbung gerügt hatte.
Im Jahr 2011 hatte Sat.1 zwei Unterbrechungen von Sendungen für große Programmvorschauen genutzt und die sich anschließende Werbung mit einem zweisekündigen Schriftzug angekündigt. Zu kurz für die Richter, die darin einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag sahen: „Jedoch war diese Einblendung angesichts der hier von der Klägerin gewählten Gestaltung nicht geeignet, die nachfolgende Werbung, wie vom Rundfunkstaatsvertrag verlangt, eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen.“ Dies müsse, dem Medium angemessen, durch optische oder akustische Mittel geschehen.
Damit wurde die Klage von Sat.1 bereits zum dritten Mal vor Gericht abgewiesen. Im Juni 2013 hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die erste Klage agbewiesen, die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz wurde ebenso zurückgewiesen. Wie der Bällchensender auf die dritte Niederlage vor Gericht reagieren wird, ist noch unklar. Man wolle zunächst das schriftliche Urteil abwarten, hieß es von Seiten Sat.1. [buhl]
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