Der italienische Regierungschef und Medienunternehmer Silvio Berlusconi hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine schwere Niederlage erlitten. Er muss illegale Millionen-Beihilfen des italienischen Staates für sein Fernsehimperium Mediaset zurückzahlen.
Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg nach jahrelangem Rechtsstreit Berlusconi eine schwere Niederlage zugefügt. Der genaue Betrag der Rückzahlungen muss erst noch festgesetzt werden.
Das höchste EU-Gericht bestätigte ein Urteil der ersten Instanz vom Juni vergangenen Jahres, gegen das Berlusconis Unternehmen Berufung eingelegt hatte. Die italienische Regierung hatte 2004 eine Beihilfe von 150 Euro für jeden Bürger beschlossen, der einen Decoder für digitale Fernsehprogramme kaufte. Dies galt jedoch nur für Programme, die über Antenne oder Kabel verbreitet wurden. Decoder für Digitalfernsehen per Satellit wurden nicht gefördert. Pro Jahr durften insgesamt 110 Millionen Euro Steuergelder ausgezahlt werden.
Über diese Digital-Förderung hatten sich Konkurrenten beschwert, die im Gegensatz zu Berlusconis Mediaset ausschließlich auf Satellitenverbreitung setzten. Die EU-Kommission ordnete die Rückzahlung der Beihilfen an. Das EU-Gericht erster Instanz bestätigte im vergangenen Jahr diese Anordnung. Am Donnerstag wies auch der Gerichtshof in letzter Instanz die Berufung von Mediaset zurück.
Die Richter entschieden, mit den Zuschüssen an die Verbraucher seien dieKosten für terrestrische Rundfunk- und Fernsehsender reduziert worden. Ein Zuschuss könne ein mittelbarer Vorteil für ein Unternehmen sein, auch wenn er an den Verbraucher gezahlt werde. Der EuGH wies auch das Argument von Mediaset zurück, der Rückzahlungsbetrag hätte bereits festgesetzt werden müssen. Er sei aber kaum festzustellen. Vielmehr könne die Rückzahlung „ohne übermäßige Schwierigkeiten“ nach den bereits im geltenden Recht vorgesehenen Modalitäten bestimmt werden.
Der EuGH mahnte schließlich die derzeit von Berlusconi geführte italienische Regierung, sie sei verpflichtet, „den genauen Betrag der zurückzufordernden Beihilfen zu berechnen“: Dies sei Teil der im EU-Vertrag festgelegten Verpflichtung zur „loyalen Zusammenarbeit“ der Mitgliedstaaten mit der EU-Kommission.
Das weckt Erinnerungen an einen ähnlich gelagerten Fall in Deutschland, als die EU Ende 2005 die geflossenen DVB-T-Subventionen der Bundesregierung auf Klage einiger Kabelnetzbetreiber als nicht EU-konform verboten hatte. [ar/dpa]
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