In Österreich sorgt eine vergleichende Werbung des Telekommunikationsanbieters A1 für Ärger beim Konkurrenten UPC. Mit dem Stattgeben einer einstweiligen Verfügung stellt das Handelsgericht Wien jetzt klar, dass die Werbung für ein Internet- und TV-Paket nicht zulässig ist.
Eine vergleichende Werbung des österreichischen Telekommunikationsanbieters A1 hatte zuletzt für großes Missfallen beim Konkurrenten UPC gesorgt. In der Werbung hatte A1 ein eigenes Produktpaket bestehend aus Internet und TV mit einem Internet-, TV- und Festnetzpaket der Konkurrenz verglichen und das eigene Produkt als wesentlich günstiger dargestellt.
Laut UPC war diese Form der Vergleichswerbung nicht zulässig. Wie der Telefon-, Internet- und TV-Anbieter am heutige Montag mitteilte, habe man gegen die Werbung des Konkurrenten jetzt vor dem Handelsgericht Wien eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Gericht habe demnach der Position von UPC zugestimmt, wonach es unlauter sei, zwei unterschiedliche Produktpakete in dieser Weise zu vergleichen. So sei in der Werbung nicht herausgestellt worden, dass es sich beim UPC-Produkt um ein Tripple-Angebot handle, während A1 lediglich ein Twin-Produkt anbietet, das sogar teurer sei, als vergleichbare Angebote der Konkurrenz.
Auch die in der Werbung vorkommende Aussage „Als langjähriger UPC Kunde zahlen Sie vielleicht zu viel!“ sei aus Sicht des Handelsgerichts unzulässig und abwertend, da sie nahelegen würde, dass UPC zu hohe Preise für ein nicht näher erläutertes Angebot verrechnen würde. Weiterhin sei das UPC-Paket mit dem Stand vom Mai 2012 zum vergleich herangezogen worden, während das beworbene A1-Paket zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht am Markt erhältlich gewesen sei. [ps]
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