Update: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat an diesem Donnerstagmorgen im Streit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Unitymedia ein Urteil gesprochen, über das sich der Anbieter freuen dürfte.
Dabei geht es um die Nutzung von Kundenroutern zum Aufbau eines WLAN-Hotspots. Das Unternehmen hatte seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es Software für ein zweites WLAN-Signal aufspiele und den Kunden die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss nun aber nach dem Urteil des BGH für die Nutzung von Routern seiner Kunden als teilöffentliche WLAN-Hotspots nicht deren Zustimmung einholen. Ein Widerspruchsrecht reiche aus.
Die Verbraucherschützer argumentierten mit unzumutbarer Belästigung und fordern, dass Unitymedia nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kunden auf deren Router zugreifen dürfe. Der Rechtsanwalt des Unternehmens hatte dagegengehalten, es gehe keine Bandbreite verloren und es entstünden für den Kunden weder Kosten noch Risiken. Das Oberlandesgericht in Köln hatte zuvor Unitymedia Recht gegeben.
Unitymedia betreibt das Kabelnetz in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen und nutzt die Router, um neben dem passwortgeschützten privaten WLAN der Kunden einen teilöffentlichen WLAN-Zugang zum Internet für seine anderen Kunden anzubieten. [dpa]
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