Der Kabelnetzanbieter Unitymedia darf nicht mit dem Slogan „doppelt so schnell wie normales DSL“ werben. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Spruch sei in mehrfacher Hinsicht irreführend.
Wie das Oberlandesgericht Köln am Montag mitteilte, hatte es bereits am Freitag mit zwei Urteilen die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt. Unitymedia Nordrhein-Westfalen und Hessen warben damit, die von ihnen angebotenen Internetverbindungen seien „doppelt so schnell wie normales DSL“. Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das Landgericht Köln diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt.
Das Oberlandesgericht Köln begründete sein Urteil nun damit, dass sich zum einen erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote ergebe, dass Unitymedia unter „normalem“ DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s verstehe und mit der Angabe „doppelt so schnell“ daher eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s meine.
Tatsächlich würden jedoch von den Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s angeboten, so dass Unitymedia mit seinem Angebot von 32.000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie andere Anbieter. Beim Upload von Daten bleibt das Angebot des Kabelnetzanbieters „mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Konkurrenten zurück“, so das Oberlandesgericht. Gegen die beiden Urteile sei kein Rechtsmittel gegeben. [su]
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